Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Forst. und Feldrügesachen. 
Anordnung der Zwangs- 
vollstreckung. 
711 
l 184. 
In den Forst= und Feldrügesachen (§ 4 des Gesetzes vom 26. März 1879) 
finden die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des deutschen 
Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an Gebühren überall 
nur fünf Zehntheile der im deutschen Gerichtskostengesetz bestimmten Sätze 
erhoben werden. 
Die Gerichte sind befugt, ausnahmsweise eine weitere Ermäßigung der 
Gebühren eintreten zu lassen. 
Zweiter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
8 185. 
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen werden zwei Zehntheile der in 
§8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
Wird der Antrag zurückgenommen, ehe eine gebührenpflichtige Entschei- 
dung ergangen ist, so finden die Vorschriften des § 46 des deutschen Gerichts- 
kostengesetsrs Anwendung. Für eine theilweise Zurücknahme wird diese Ge- 
bühr nur insoweit erhoben, als die in Abs. 1 bestimmte Gebühr sich erhöht 
haben würde, wenn die Entscheidung auf den zurückgenommenen Theil erstreckt 
worden wäre. 
Im Falle einer Beschwerde sind die Vorschriften der §§ 45, 46 des 
deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. 
Erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Eintragung oder Vormerkung 
einer Hypothek für die Forderung, so kommt anstatt der in Abs. 1 bestimmten 
Gebühr nur die für die Eintragung oder Vormerkung nach den Bestimmungen 
der §§ 119, 121 zu erhebende Gebühr in Ansatz. 
8 186. 
Die Vorschriften des 8 185 finden bei dem Antrage auf Vollziehung 
des Arrestes in das unbewegliche Vermögen, sowie bei dem Antrage auf An— 
ordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken 
als dem der Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung. 
8 187. 
Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so werden die in den 88 185, 186 
bestimmten Gebühren nach dem Betrage der einzuziehenden Forderung und 
der mit einzuziehenden Zinsen berechnet. Hat der Gegenstand der Zwangs- 
vollstreckung einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. 
108
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.