Forst. und Feldrügesachen.
Anordnung der Zwangs-
vollstreckung.
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l 184.
In den Forst= und Feldrügesachen (§ 4 des Gesetzes vom 26. März 1879)
finden die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des deutschen
Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an Gebühren überall
nur fünf Zehntheile der im deutschen Gerichtskostengesetz bestimmten Sätze
erhoben werden.
Die Gerichte sind befugt, ausnahmsweise eine weitere Ermäßigung der
Gebühren eintreten zu lassen.
Zweiter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
8 185.
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen werden zwei Zehntheile der in
§8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.
Wird der Antrag zurückgenommen, ehe eine gebührenpflichtige Entschei-
dung ergangen ist, so finden die Vorschriften des § 46 des deutschen Gerichts-
kostengesetsrs Anwendung. Für eine theilweise Zurücknahme wird diese Ge-
bühr nur insoweit erhoben, als die in Abs. 1 bestimmte Gebühr sich erhöht
haben würde, wenn die Entscheidung auf den zurückgenommenen Theil erstreckt
worden wäre.
Im Falle einer Beschwerde sind die Vorschriften der §§ 45, 46 des
deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Eintragung oder Vormerkung
einer Hypothek für die Forderung, so kommt anstatt der in Abs. 1 bestimmten
Gebühr nur die für die Eintragung oder Vormerkung nach den Bestimmungen
der §§ 119, 121 zu erhebende Gebühr in Ansatz.
8 186.
Die Vorschriften des 8 185 finden bei dem Antrage auf Vollziehung
des Arrestes in das unbewegliche Vermögen, sowie bei dem Antrage auf An—
ordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken
als dem der Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung.
8 187.
Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so werden die in den 88 185, 186
bestimmten Gebühren nach dem Betrage der einzuziehenden Forderung und
der mit einzuziehenden Zinsen berechnet. Hat der Gegenstand der Zwangs-
vollstreckung einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.
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