Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Zwangsversteigerung. 
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung nicht von 
einem Gläubiger beantragt, so werden die Gebühren nach der Hälfte des 
Werthes des Gegenstandes des Verfahrens berechnet. 
8 188. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden von der in § 8 des 
deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben: 
1. für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und die 
Vorbereitung dieses Termins zwei Zehntheile, 
2. für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehntheile, 
3. für die Abhaltung eines jeden weiteren Versteigerungstermins ein Zehntheil, 
4. für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile. 
Die unter Nr. 1 bestimmte Gebühr ist erwachsen, wenn die Termins- 
bestimmung zur Veröffentlichung oder an einen der Betheiligten abgesandt 
worden ist. Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn nach der 
Feststellung der Versteigerungsbedingungen die Aufforderung zur Abgabe von 
Geboten erfolgt ist. 
Findet nach der Bestimmung, aber vor dem Beginne des Vertheilungs- 
termins das Vertheilungsverfahren gemäß § 155 des Gesetzes vom 6. Dezember 
1899 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen seine Er- 
ledigung, so werden zwei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr wird erhoben für 
das Verfahren nach § 156 des bezeichneten Gesetzes. 
8 189. 
Für den Beschluß, durch welchen in dem Verfahren der Zwangsver— 
steigerung der Zuschlag ertheilt wird, wird das Zweifache der in dem Tarife 
A bestimmten Gebühr erhoben. 
Diese Gebühr erhöht sich um drei Zehntheile der in dem Tarife A be— 
stimmten Gebühr, jedoch um nicht mehr als zwanzig Mark, wenn der Zu— 
schlag auf Grund einer Abtretung des Rechtes aus dem Meistgebote ertheilt wird. 
Wird der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist, aufgehoben, 
so werden Gebühren nicht erhoben und bereits gezahlte Gebühren zurück— 
erstattet. 
8 190. 
Die in § 188 bestimmten Gebühren werden nach dem in der Termins- 
bestimmung angegebenen Würderungswerthe des Grundstücks berechnet, welches 
den Gegenstand des Verfahrens bildet, unter Hinzurechnung des Werthes der 
Gegenstände, auf die das Verfahren sich mit erstreckt. 
Der Berechnung der in § 189 bestimmten Gebühr ist das Gebot zu
	        
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