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Ist die Zulassung endgültig versagt worden, so hat der Vorsitzende der Kommission dies
auf den akademischen Abgangszeugnissen zu vermerken.
3. Ist der Kandidat zuzulassen, so erfolgt seine Ueberweisung an den Prüfungsausschuß.
Der Vorsitzende hat den Kandidaten hiervon zu benachrichtigen und ihm zugleich unter Zustellung
der Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten das nach § 26, 3 und 6 und § 38 Erforderliche
mitzutheilen.
88.
Umfang und Form der Prüfung.
Die Prüfung besteht aus zwei Theilen, der Allgemeinen und der Fachprüfung. Beide sind
schriftlich und mündlich; die schriftlichen Hausarbeiten sind vor der mündlichen Prüfung zu
erledigen.
Sowohl in der Allgemeinen als auch in der Fachprüfung ist dem Unterrichtsbedürfnisse
der höheren Schulen Rechnung zu tragen.
§ 9.
Krüfungsgegenstände.
1. Prüfungsgegenstände sind
A. in der Allgemeinen Prüfung für jeden Kandidaten: Philosophie, Pädagogik und deutsche
Literatur; ferner für die Kandidaten, welche einer der christlichen Kirchen angehören:
Religionslehre;
"B. in der Fachprüfung nach Wahl des Kandidaten: 1. Evangelische Religionslehre, 2. Philo=
sophische Propädeutik, 3. Deutsch, 4. Lateinisch, 5. Griechisch, 6. Hebräisch, 7. Französisch,
8. Englisch, 9. Geschichte, 10. Erdkunde, 11. Reine Mathematik, 12. Angewandte
Mathematik, 13. Physik, 14. Chemie nebst Mineralogie, 15. Botanik und Zoologie.
Die unter 14 und 15 genannten Verbindungen von Prüfungsgegenständen bilden
jede nur ein Prüfungsfach.
2. Die dem Kandidaten nach 1.B zustehende Wahl unterliegt der Beschränkung, daß sich
unter den von ihm bezeichneten Fächern stets eine der folgenden Verbindungen finden muß:
Lateinisch und Griechisch,
Französisch und Englisch,
Geschichte und Erdkunde,
Religion und Hebräisch,
Reine Mathematik und Physik,
Chemie nebst Mineralogie und Physik oder anstatt der letzteren Botanik
und Zoologie,
mit der Maßgabe jedoch, daß an die Stelle jedes in den drei ersten Verbindungen genannten Prüfungs-
gegenstandes sowie an die Stelle von Hebräisch in der vierten Verbindung Deutsch treten kann.
3. Es ist dem Kandidaten unbenommen, eine größere Anzahl von Fächern zu wählen,
als nach § 32, 1 für das Bestehen der Prüfung erforderlich ist.
4. Angewandte Mathematik kann nur im Anschluß an Reine Mathematik gewählt werden.