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8 10.
Maß der in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen.
Bei der Allgemeinen Prüfung kommt es nicht auf die Darlegung fachmännischer Kenntnisse
an, sondern auf den Nachweis der von Lehrern höherer Schulen zu fordernden allgemeinen Bil-
dung auf den betreffenden Gebieten.
Demnach hat der Kandidat in der ihm nach § 26, 1 obliegenden Hausarbeit nicht
bloß ausreichendes Wissen und ein verständnißvolles Urtheil über den behandelten Gegenstand zu
bekunden, sondern auch zu zeigen, daß er einer sprachrichtigen, logisch geordneten, klaren und hin-
länglich gewandten Darstellung fähig ist.
Für die mündliche Prüfung ist zu fordern, daß der Kandidat
1. in der Religionslehre sich mit Inhalt und Zusammenhang der Heiligen Schrift bekannt
zeigt, einen allgemeinen Ueberblick über die Geschichte der christlichen Kirche hat und die Hauptlehren
seiner Konfession kennt;
2. in der Philosophie mit den wichtigsten Thatsachen ihrer Geschichte sowie mit den
Hauptlehren der Logik und der Psychologie bekannt ist, auch eine bedeutendere philosophische
Schrift mit Verständniß gelesen hat;
3. in der Pädagogik nachweist, daß er ihre philosophischen Grundlagen sowie die wich-
tigsten Erscheinungen in ihrer Entwickelung seit dem 16. Jahrhundert kennt und bereits einiges
Verständniß für die Aufgaben seines künftigen Berufes gewonnen hat;
4. in der deutschen Literatur darthut, daß ihm deren allgemeiner Entwickelungsgang
namentlich seit dem Beginne ihrer Blütheperiode im 18. Jahrhundert bekannt ist, und daß er
auch nach dem Abgange von der Schule zu seiner weiteren Fortbildung bedeutendere Werke dieser
Zeit mit Verständniß gelesen hat.
Bei den Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung in der Religionslehre, der Philofophischen
Propädeutik oder im Deutschen nachweisen, ist von der Allgemeinen Prüfung in dem betreffenden
Fache abzusehen.
8 11 bis § 25.
Maß der in der Fachprüfnug zu stellenden Anforderungen.
Vorbemerkung. Auf jedem Prüfungsgebiete ist von den Kandidaten Bekanntschaft mit
den wichtigsten wissenschaftlichen Hülfsmitteln zu fordern.
8 11.
Abstufung der Lehrbefähigung.
1. Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern hat zwei Stufen: die eine, für die unteren
und mittleren Klassen (zweite Stufe), reicht bis Unter-Sekunda einschließlich, die andere (erste
Stufe) umfaßt auch die oberen Klassen bis Ober-Prima einschließlich.
2. In der Philosophischen Propädeutik, im Hebräischen und in der Angewandten Mathe-
matik wird mit Rücksicht auf ihre Stellung im Lehrplane die Lehrbefähigung nur für die erste
Stufe ertheilt.