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Für Botanik und Zoologie, die einen besonderen Unterrichtsgegenstand in den oberen
Klassen nicht bilden, hat die erste Stufe die Bedeutung, daß der Kandidat in diesem Prüfungs-
fache (vgl. § 9, 1. B.) eingehendere wissenschaftliche Kenntnisse nachgewiesen hat.
3. Bei der Erwerbung der Lehrbefähigung für die erste Stufe ist in jedem Falle Voraus-
setzung, daß den für die zweite Stufe in dem betreffenden Fache zu stellenden Forderungen ent-
sprochen ist. [12
Religion.
Von den Kandidaten, welche die Befähigung für den evangelischen Religionsunter-
richt nachweisen wollen, ist zu fordern
a) für die zweite Stufe: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und
namentlich des Neuen Testamentes auf Grund eingehender Beschäftigung mit der Heiligen Schrift;
neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekanntschaft mit den biblischen Alterthümern; Kenntniß der
Geschichte der alten Kirche in den ersten Jahrhunderten und der Reformationsgeschichte; sicheres
Verständniß der Einrichtungen der evangelischen Kirche und ihrer Lehren nach den grundlegenden
Bekenntnißschriften, besonders dem Lutherischen bezw. Heidelberger Katechismus und der Augs-
burgischen Konfession, namentlich auch Vertrautheit mit den Unterscheidungslehren; Bekanntschaft
mit der Ordnung des Kirchenjahres sowie mit dem evangelischen Kirchenliede und der Liturgie;
b) für die erste Stufe überdies: Die durch das Studium der Einleitungswissenschaft
der biblischen Theologie und der wissenschaftlichen Exegese erworbene Befähigung, die heilige
Schrift, und zwar das Neue Testament in der Ursprache, zu erklären; eine auf der Uebersicht der
kirchengeschichtlichen Entwickelung beruhende Bekanntschaft mit der gegenwärtigen evangelischen
Kirche nach Bekenntniß und Verfassung in ihrem Unterschiede von anderen Kirchen und Religions-
gemeinschaften; Kenntniß der Glaubens= und Sittenlehre, insbesondere auch nach ihrer geschicht-
lichen Entwickelung, und die Fähigkeit, sie biblisch zu begründen und einfach und klar darzulegen.
§ 13.
Philosophische Uropüdentik.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Philosophischen Propädeutik
nachweisen wollen, ist zunächst zu fordern, daß sie den in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden
Anforderungen an die philosophische Vorbildung (§ 10), namentlich auch in der Hausarbeit,
deren Aufgabe für diese Kandidaten aus dem Gebiete der Philosophie zu entnehmen ist, in durch-
aus befriedigender Weise genügen, und ferner daß sie bei einer allgemeinen Uebersicht über die
Geschichte der Philosophie und über die Aufgaben ihrer Hauptgebiete eingehende Kenntniß wenigstens
eines von diesen oder eines der wichtigsten philosophischen Systeme besitzen und die Fähigkeit zu
klarer und bestimmter Auffassung philosophischer Fragen darthun.
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Deutsch.
Von Kandidaten, welche die Befähigung für den dentschen Unterricht nachweisen wollen,
ist zu fordern