Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

86 
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der neuhochdeutschen Elementargrammatik 
und Bekanntschaft mit der Geschichte der neuhochdeutschen Schriftsprache; Uebersicht über den 
Entwickelungsgang der neuhochdeutschen Literatur und eingehendere Beschäftigung mit ihren 
klassischen Werken, besonders denjenigen, welche für die Jugendbildung verwendbar sind. Außerdem ist 
Bekanntschaft mit den Grundzügen der Stilistik, Poetik und Metrik, sowie mit den für die 
Schule wichtigen germanischen Sagen darzuthun; 
b) für die erste Stufe überdies: Eine Beherrschung des Mittelhochdeutschen, welche 
befähigt, leichtere Werke ohne Schwierigkeit zu lesen und mit grammatischer und lexikalischer 
Genauigkeit zu erklären; eine, wenigstens für die mittelhochdeutsche und neuere Zeit, auf aus- 
gedehnterer Lektüre beruhende Kenntniß des Entwickelungsganges der gesammten deutschen Literatur; 
Vertrautheit mit der Poetik und deutschen Metrik sowie mit denjenigen Lehren der Stilistik, 
deren Kenntniß für die Anleitung zur Anfertigung deutscher Aufsätze in den oberen Klassen 
erforderlich ist; dazu nach Wahl des Kandidaten entweder Bekanntschaft mit den Hauptergebnissen 
der historischen Grammatik und Kenntniß der Elemente des Gotischen und Althochdeutschen, 
oder die Lehrbefähigung in der Philosophischen Propädeutik (8 13). 
§ 15. 
Tateinisch und Griechisch. 
Von Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Lateinischen und Griechischen nach- 
weisen wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der lateinischen und griechischen Grammatik 
und Uebung im schriftlichen Gebrauche beider Sprachen bis zur Fertigkeit, angemessene Vorlagen 
grammatisch richtig und, wenigstens soweit es sich um das Lateinische handelt, auch ohne erheb- 
liche stilistische Mängel zu übertragen; die auf planmäßiger und gründlicher Lektüre der Klassiker 
beruhende Fähigkeit, Abschnitte aus den Werken der für die Sekunda der Gymnasien geeigneten 
Schriftsteller mit grammatischer und lexikalischer Genauigkeit zu verstehen und, von Stellen 
besonderer Schwierigkeit abgesehen, geläufig zu übersetzen. Mit der römischen und griechischen 
Geschichte, einschließlich der Literaturgeschichte, mit den Alterthümern, der Mythologie und der 
Metrik müssen die Kandidaten soweit bekannt sein, daß sie zur Erklärung der auf der Mittelstufe 
zu lesenden Schulschriftsteller auch nach diesen Seiten hin das Wesentliche beizubringen im 
Stande sind; 
b) für die erste Stufe überdies: Zusammenhängende und wissenschaftlich begründete Kennt- 
nisse in der lateinischen und griechischen Grammatik; Fertigkeit im freien schriftlichen Gebrauche 
der lateinischen, grammatische Sicherheit in schriftlicher Anwendung der griechischen Sprache, auch 
Uebung im Lateinsprechen; Belesenheit in den römischen und griechischen Klassikern, besonders den 
zum Bereiche der Gymnasiallektüre gehörigen, bei wissenschaftlicher Schulung in der Methode der 
Erklärung; Vertrautheit mit der Metrik, soweit sie die auf den Gymnasien zu lesenden Dichter 
angeht, nebst Uebung im angemessenen Vortrage der Verse; Kenntniß der allgemeinen Entwickelung 
der griechischen und römischen Literatur, namentlich ihrer Blüthezeiten; eine zu wissenschaftlicher 
Fortbildung befähigende Bekanntschaft mit den Hauptperioden der griechischen und römischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.