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a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der neuhochdeutschen Elementargrammatik
und Bekanntschaft mit der Geschichte der neuhochdeutschen Schriftsprache; Uebersicht über den
Entwickelungsgang der neuhochdeutschen Literatur und eingehendere Beschäftigung mit ihren
klassischen Werken, besonders denjenigen, welche für die Jugendbildung verwendbar sind. Außerdem ist
Bekanntschaft mit den Grundzügen der Stilistik, Poetik und Metrik, sowie mit den für die
Schule wichtigen germanischen Sagen darzuthun;
b) für die erste Stufe überdies: Eine Beherrschung des Mittelhochdeutschen, welche
befähigt, leichtere Werke ohne Schwierigkeit zu lesen und mit grammatischer und lexikalischer
Genauigkeit zu erklären; eine, wenigstens für die mittelhochdeutsche und neuere Zeit, auf aus-
gedehnterer Lektüre beruhende Kenntniß des Entwickelungsganges der gesammten deutschen Literatur;
Vertrautheit mit der Poetik und deutschen Metrik sowie mit denjenigen Lehren der Stilistik,
deren Kenntniß für die Anleitung zur Anfertigung deutscher Aufsätze in den oberen Klassen
erforderlich ist; dazu nach Wahl des Kandidaten entweder Bekanntschaft mit den Hauptergebnissen
der historischen Grammatik und Kenntniß der Elemente des Gotischen und Althochdeutschen,
oder die Lehrbefähigung in der Philosophischen Propädeutik (8 13).
§ 15.
Tateinisch und Griechisch.
Von Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Lateinischen und Griechischen nach-
weisen wollen, ist zu fordern
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der lateinischen und griechischen Grammatik
und Uebung im schriftlichen Gebrauche beider Sprachen bis zur Fertigkeit, angemessene Vorlagen
grammatisch richtig und, wenigstens soweit es sich um das Lateinische handelt, auch ohne erheb-
liche stilistische Mängel zu übertragen; die auf planmäßiger und gründlicher Lektüre der Klassiker
beruhende Fähigkeit, Abschnitte aus den Werken der für die Sekunda der Gymnasien geeigneten
Schriftsteller mit grammatischer und lexikalischer Genauigkeit zu verstehen und, von Stellen
besonderer Schwierigkeit abgesehen, geläufig zu übersetzen. Mit der römischen und griechischen
Geschichte, einschließlich der Literaturgeschichte, mit den Alterthümern, der Mythologie und der
Metrik müssen die Kandidaten soweit bekannt sein, daß sie zur Erklärung der auf der Mittelstufe
zu lesenden Schulschriftsteller auch nach diesen Seiten hin das Wesentliche beizubringen im
Stande sind;
b) für die erste Stufe überdies: Zusammenhängende und wissenschaftlich begründete Kennt-
nisse in der lateinischen und griechischen Grammatik; Fertigkeit im freien schriftlichen Gebrauche
der lateinischen, grammatische Sicherheit in schriftlicher Anwendung der griechischen Sprache, auch
Uebung im Lateinsprechen; Belesenheit in den römischen und griechischen Klassikern, besonders den
zum Bereiche der Gymnasiallektüre gehörigen, bei wissenschaftlicher Schulung in der Methode der
Erklärung; Vertrautheit mit der Metrik, soweit sie die auf den Gymnasien zu lesenden Dichter
angeht, nebst Uebung im angemessenen Vortrage der Verse; Kenntniß der allgemeinen Entwickelung
der griechischen und römischen Literatur, namentlich ihrer Blüthezeiten; eine zu wissenschaftlicher
Fortbildung befähigende Bekanntschaft mit den Hauptperioden der griechischen und römischen