Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Geschichte, den Staatseinrichtungen, dem privaten Leben, der Religion und Sage, sowie der Philo— 
sophie der Griechen und Römer; Vertrautheit mit der Archäologie, soweit sie erforderlich ist, um 
durch sachkundige Behandlung zweckmäßig ausgewählter Anschauungsmittel den Unterricht wirksam 
zu unterstützen. Auch haben die Kandidaten darzuthun, daß sie einen Ueberblick über den Ent— 
wickelungsgang der Philologie gewonnen haben. 
§ 16. 
Pebrüisch. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Hebräischen nachweisen wollen, ist 
zu fordern, daß sie eine sichere, wissenschaftlich zusammenhängende Kenntniß der hebräischen 
Formenlehre und Syntax besitzen, und daß ihre Lektüre geschichtlicher, poetischer und prophetischer 
Schriften des Alten Testamentes einigen Umfang gewonnen hat. Sie müssen im Stande sein, 
eine nicht zu schwierige Stelle des Alten Testamentes in punktirtem Texte mit grammatischer und 
lexikalischer Genauigkeit zu verstehen und richtig zu übersetzen, sich auch mit den Hauptpunkten 
der Geschichte des Volkes Israel und der alttestamentlichen Einleitungswissenschaft bekannt zeigen. 
Auf richtige Form und Deutlichkeit der hebräischen Handschrift (vgl. § 27) ist gebührend Werth 
zu legen. 
§ 17. 
Franzüfisch. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Französischen nachweisen wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntniß der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester 
Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax sowie der 
elementaren Synonymik; Besitz eines ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und 
einige Uebung im mündlichen Gebrauche der Sprache; Einsicht in den neufranzösischen Versbau 
und Uebersicht über den Entwickelungsgang der französischen Literatur seit dem 17. Jahrhundert, 
aus welcher einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit 
Verständniß gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Uebersetzung der zum Lesen in der Schule 
besonders geeigneten Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich= stilistischen 
Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden Sprache; 
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache 
nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der grammatischen 
Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprachschatze und der Eigenthüm- 
lichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen 
Handhabung; übersichtliche Kenntniß der geschichtlichen Entwickelung der Sprache seit ihrem 
Hervorgehen aus dem Lateinischen, für welches Kenntniß der Elementargrammatik nachzuweisen 
ist nebst der Fähigkeit, einfache Schulschriftsteller, wie Caesar, wenigstens in leichteren Stellen 
richtig aufzufassen und zu übersetzen; ferner Kenntniß der allgemeinen Entwickelung der fran- 
zösischen Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus 
früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des französischen Versbaues 
1900 14
	        
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