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Geschichte, den Staatseinrichtungen, dem privaten Leben, der Religion und Sage, sowie der Philo—
sophie der Griechen und Römer; Vertrautheit mit der Archäologie, soweit sie erforderlich ist, um
durch sachkundige Behandlung zweckmäßig ausgewählter Anschauungsmittel den Unterricht wirksam
zu unterstützen. Auch haben die Kandidaten darzuthun, daß sie einen Ueberblick über den Ent—
wickelungsgang der Philologie gewonnen haben.
§ 16.
Pebrüisch.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Hebräischen nachweisen wollen, ist
zu fordern, daß sie eine sichere, wissenschaftlich zusammenhängende Kenntniß der hebräischen
Formenlehre und Syntax besitzen, und daß ihre Lektüre geschichtlicher, poetischer und prophetischer
Schriften des Alten Testamentes einigen Umfang gewonnen hat. Sie müssen im Stande sein,
eine nicht zu schwierige Stelle des Alten Testamentes in punktirtem Texte mit grammatischer und
lexikalischer Genauigkeit zu verstehen und richtig zu übersetzen, sich auch mit den Hauptpunkten
der Geschichte des Volkes Israel und der alttestamentlichen Einleitungswissenschaft bekannt zeigen.
Auf richtige Form und Deutlichkeit der hebräischen Handschrift (vgl. § 27) ist gebührend Werth
zu legen.
§ 17.
Franzüfisch.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Französischen nachweisen wollen,
ist zu fordern
a) für die zweite Stufe: Kenntniß der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester
Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax sowie der
elementaren Synonymik; Besitz eines ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und
einige Uebung im mündlichen Gebrauche der Sprache; Einsicht in den neufranzösischen Versbau
und Uebersicht über den Entwickelungsgang der französischen Literatur seit dem 17. Jahrhundert,
aus welcher einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit
Verständniß gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Uebersetzung der zum Lesen in der Schule
besonders geeigneten Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich= stilistischen
Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden Sprache;
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache
nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der grammatischen
Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprachschatze und der Eigenthüm-
lichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen
Handhabung; übersichtliche Kenntniß der geschichtlichen Entwickelung der Sprache seit ihrem
Hervorgehen aus dem Lateinischen, für welches Kenntniß der Elementargrammatik nachzuweisen
ist nebst der Fähigkeit, einfache Schulschriftsteller, wie Caesar, wenigstens in leichteren Stellen
richtig aufzufassen und zu übersetzen; ferner Kenntniß der allgemeinen Entwickelung der fran-
zösischen Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus
früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des französischen Versbaues
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