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römischen, der deutschen und der preußischen, sowie auch der thüringischen Geschichte; Bekanntschaft
mit der Entwickelung der Verfassungsverhältnisse in Sparta, Athen und Rom, namentlich aber
in Deutschland und Preußen; übersichtliche Kenntniß der preußischen Staats- und der deutschen
Reichsverfassung; Bekanntschaft mit einigen der bedeutendsten neueren vaterländischen Geschichtswerke.
b) für die erste Stufe überdies: Genauere Bekanntschaft mit dem Entwickelungsgange
der Weltgeschichte und Verständniß für Zusammenhang und innere Beziehungen der Ereignisse;
Darlegung eingehenderer, auch auf Verfassungs= und Kulturgeschichte sich erstreckender Kenntnisse
bezüglich des Alterthums in der griechisch-römischen, bezüglich des Mittelalters und der Nenzeit
hauptsächlich in der vaterländischen Geschichte; Kenntniß und Verständniß der wichtigsten wirth-
schaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen seit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges; Be-
kanntschaft mit den für die Hauptgebiete wichtigsten Geschichtsquellen und den Grundsätzen für
ihre Verwerthung, sowie mit den literarischen Hülfsmitteln der Geschichtswissenschaft und hervor-
ragenden Werken neuerer Geschichtsdarstellung.
20.
Erdkunde.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Erdkunde nachweisen wollen, ist
zu fordern
a) für die zweite Stufe: Sicherheit in den grundlegenden Kenntnissen auf dem Gebiete
der mathematischen, der physischen und der politischen Erdkunde, sowie in der Topik der Erd-
oberfläche; übersichtliche Kenntniß der Geschichte der Entdeckungen und der wichtigsten Richtungen
des Welthandels in den verschiedenen Zeitabschnitten, insbesondere auch der Entwickelung der
deutschen Kolonieen; Vertrautheit mit dem Gebrauche des Globus, des Reliefs und der Karten;
Fähigkeit, die Grundthatsachen der mathematischen Erdkunde an einfachen Lehrmitteln zur An-
schauung zu bringen, und einige Fertigkeit im Entwerfen von Kartenskizzen;
b) für die erste Stufe überdies: Vertrautheit mit den Lehren der mathematischen Erd-
kunde und, soweit diese sich mit Hülfe der Elementarmathematik begründen lassen, auch mit deren
Beweisen; Kenntniß der physikalischen und der wichtigsten geologischen Verhältnisse der Erdober-
fläche; zusammenhängendes Wissen in der politischen Erdkunde der Gegenwart; Uebersicht über
die räumliche Entwickelung der Kulturstaaten und Bekanntschaft mit den Hauptthatsachen der
Völkerkunde.
8 21.
Meine Mathematik.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik nachweisen
wollen, ist zu fordern
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der Elementarmathematik und Bekanntschaft
mit der analytischen Geometrie der Ebene, besonders mit den Haupteigenschaften der Kegelschnitte,
sowie mit den Grundlehren der Differential= und Integralrechnung;
b) für die erste Stufe überdies: Eine solche Bekanntschaft mit den Lehren der höheren
Geometrie, Arithmetik und Algebra, der höheren Analysis und der analytischen Mechanik, daß
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