110
Hat der Friedensrichter auf Grund des §7 Schlußsatz oder des § 12
Abs. 3 des Gesetzes eine Geldstrafe verhängt, so hat er den Zahlungspflichtigen,
sofern dieser nicht ohne Weiteres die Strafe entrichtet, schriftlich unter Hinweis
auf die Vollstreckbarkeit der Verfügung aufzufordern, daß er die Strafe inner-
halb 4 Wochen an die Gemeindekasse des Orts, an welchem der Friedens-
richter seinen Wohnsitz hat, erlege, auch dem Gemeindevorstand dieses Orts
eine beglaubigte Abschrift der ergangenen Verfügung zu übersenden. Diese
Abschrift bildet den Vereinnahmungs-Beleg für die Verwaltung der Gemeinde-
kasse. Der Gemeindevorstand hat die von dem Friedensrichter verhängte Geld-
strafe, wenn solche nicht innerhalb der bestimmten Frist erlegt wird, auf Grund
der erhaltenen Abschrift im Verwaltungswege nach Maßgabe des Gesetzes vom
8. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege zwangs-
weise beizutreiben (Vergleiche Verordnung vom 10. Jannuar 1900, Regierungs-
blatt Seite 49 fl.).
§ 25.
Die zuständigen Oberamtsrichter haben von Zeit zu Zeit die Akten der
ihnen unterstellten Friedensrichter einzufordern, zu prüfen und auf Abstellung
der dabei entdeckten Mängel hinzuwirken.
8 26.
Den Friedensrichtern ist bei ihrer Verpflichtung ein Exemplar des Gesetzes
und der Nachträge sowie dieser Verordnung mitzutheilen.
8 27.
Verzieht ein Friedensrichter während seiner Amtsführung aus dem Wahl—
bezirke, oder geht er der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be—
kleidung öffentlicher Aemter durch richterliches Urtheil verlustig, oder liegen an—
dere erhebliche Gründe vor, ihn seines Amtes zu entheben, so hat — falls
nicht alsbald die freiwillige Niederlegung des Amtes angezeigt wird — der
Oberamtsrichter ihn zu befragen, ob er sein Amt aufgebe, und für den Fall,
daß dies nicht binnen einer ihm zu setzenden Frist erklärt wird, auch die vor-
liegenden Enthebungsgründe nicht zur Erledigung gelangen, dem Präsidenten
des vorgesetzten Landgerichts Anzeige zu machen, damit dieser die Enthebung
vom Amte bei der zuständigen Civilkammer beantrage. Erfolgt die freiwillige
Niederlegung, oder wird die Enthebung vom Amte ausgesprochen, so hat der