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VII.
§ 13 lautet künftig:
Die auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke müssen mit festen Gabeln oder
Deichseln versehen sein, die vor Schlitten und anderen Fuhrwerken gespannten
Zugthiere müssen, sobald die Straßen mit Schnee oder Eis bedeckt sind,
Geläute oder Schellen tragen.
VIII.
§ 16 lautet künftig:
Es ist nicht gestattet, beim Fahren auf Chausseen mit Zugthieren zwei
oder mehr beladene Fuhrwerke an einander zu hängen, so daß nur das vordere
Fuhrwerk bespannt ist.
Das Anhängen eines unbeladenen Fuhrwerks an ein beladenes oder un-
beladenes ist nur dann erlaubt, wenn zum Lenken, Hemmen und zur sonstigen
Beaussichtigung desselben noch eine zweite Person beim Fuhrwerk ist, welche in
Ortschaften neben dem Fuhrwerk her zu gehen hat.
IX.
§ 18 lautet künftig:
Fuhrwerke jeder Art, auch die mit Hunden bespannten, welche mit Ein-
tritt der Dunkelheit auf Chausseen verkehren, müssen für die Dauer der
Dunkelheit mindestens mit einer auf der linken Seite anzubringenden Laterne
beleuchtet sein.
X.
Abs. 1, 2 und 3 des § 19 lauten künftig:
Fuhrwerke und Reiter, welche auf einer Chaussee einander begegnen,
müssen einander nach der rechten Seite hin, jedes zur Hälfte, ausweichen.
Von zwei Fuhrwerken, welche einander einholen, muß auf vernehmbar
gegebenes Zeichen das vordere nach der rechten Seite hin so weit ausweichen,
daß das nachfolgende an der linken Seite des ersteren mit halber Spur vorbei-
fahren kann.
Beim Ausweichen darf nicht schärfer als im Trabe gefahren oder geritten
werden.
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