Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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* 2. 
Das Befahren der Chausseen ist außer der Zeit der Schlittenbahn nur 
für Räderfahrzeuge gestattet, und dürfen auch Ackergeräthschaften, Bauhölzer, 
Bäume und andere schwere Gegenstände, mit Ausnahme der Glattwalzen, auf 
Chausseen weder geschleppt noch geschleift, sondern nur auf Räderfahrzeugen 
oder bei genügender Schneedecke auf Schlitten fortgeschafft werden. 
Auch ist es verboten, Wagen derartig mit Reisig, Laub= und Nadelholz- 
ästen zu beladen, daß die Last über das Ende der Fahrgeräthe hinausragt und 
ganz oder zum Theil die Fahrbahn erreicht und rauh macht. 
3. 
Der Radbeschlag der auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke muß die Breite 
der Radfelgen und abgesehen von der durch den Gebrauch eintretenden Ab- 
nutzung der Kanten eine ebene Oberfläche haben. 
Die Köpfe der Radnägelstifte oder Schrauben an den Radbeschlägen müssen 
eingelassen sein und dürfen nicht vorstehen. 
Auf Luxuswagen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
8 4. 
Für vierrädrige Fahrzeuge sind nachstehende Felgenbreiten erforderlich: 
5 cm Felgenbreite für ein Ladungsgewicht bis 1000 kg 
6 ½ « » » » » » 2 000 *½e 
1 0 77 / 77 / « » 40 0 0 !7 7? 
1 5 « » » » » « 7 5 0 0 »- 
Für zweirädrige Fuhrwerke ist nur die Hälfte dieser Gewichte zulässig. 
Der Transport von Ladungsgewichten über 7500 kg darf nur mit Ge- 
nehmigung des zuständigen Bezirksdirektors unter den im einzelnen Falle fest- 
zusetzenden Bedingungen erfolgen. 
Dahin gehört die Verpflichtung zum Ersatze für die etwa angerichteten 
Beschädigungen und zur vorübergehenden Verstärkung der zu befahrenden Brücken. 
85. 
Wenn Verdacht vorliegt, daß die in § 4 gedachten Fuhrwerke über das 
dort bezeichnete Maß hinaus beladen sind, so dürfen die zur Handhabung der
	        
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