138
10.
11.
12.
13.
die beim Anhalten unter die Räder der Fuhrwerke gelegten Unterlag-
steine auf der Fahrbahn liegen zu lassen,
Schutt und andere Gegenstände, durch welche die Chaussee verunreinigt
oder der Wasserabfluß gehemmt wird, ohne Erlaubniß der Chaussee-
aufsichtsbehörde auf Chausseen abzulagern,
über den an den Chausseen längs des äußeren Grabenrandes oder
des Fußes der Dammböschung befindlichen Sicherheitsstreifen zu ackern,
einem andern Fuhrwerke an einer dazu nicht geeigneten Stelle der
Chaussee oder in ungeeigneter Weise vorzufahren,
sich mit einem andern Geschirre auf der Chaussee in eine Wettfahrt
einzulassen,
auf Chausseen oder in unmittelbarer Nähe derselben in unnöthiger
Weise oder übermäßig laut mit der Peitsche zu klatschen oder sonstigen
ungebührlichen Lärm zu erregen, namentlich auch Zug= und andere
Thiere zum Zwecke des Antreibens in unnöthiger Weise oder über-
mäßig laut anzuschreien,
an Chausseen oder in unmittelbarer Nähe derselben Lokomobilen und
Dreschmaschinen aufzustellen, Feuer anzuzünden, Schießplätze, Seiler-
stände, offene Kegelbahnen, Hundehütten zu errichten, Thierhäute und
andere auffallende Gegenstände aufzuhängen oder aufzustellen, welche
das Scheuwerden der Pferde und sonstigen Zugthiere verursachen
können,
Thierhäute und andere Gegenstände, welche zum Scheuen der Pferde
und sonstigen Zugthiere Veranlassung geben können, wie landwirth-
schaftliche Maschinen, wilde Thiere in Käfigen, gefallenes Vieh, Spiegel
und dergleichen, auf Chausseen unverdeckt zu transportiren,
auf den Bankets, den Böschungen und in den Seitengräben der
Chausseen zu fahren, zu reiten, sowie Vieh zu treiben, zu hüten oder
weiden zu lassen, ingleichen das zum Ackern verwendete Zugvieh in
den Seitengräben umzuwenden,
von den an der Straße gelegenen Grundstücken Jauche, unreine Flüssig-
keiten oder Wasser auf die Landstraße abfließen zu lassen,
in den Straßengraben unberechtigte Schützen zum Aufstauen des Wassers
einzusetzen.