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§ 27.
Die Vorschriften in den §§ 9 bis 26 dieser Verordnung sind auch auf
die als Wege III. Klasse unterhaltenen öffentlichen Ortsverbindungswege ent-
sprechend anzuwenden.
Juwieweit auch die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung nach des-
falls erlassener Bekanntmachung auf die vorstehend gedachten Wege Anwendung
finden sollen, unterliegt der Schlußfassung der betreffenden Ortspolizeibehörde.
8 28.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden,
soweit nicht die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs hierbei in Anwendung
kommen, mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
8 29.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 — 9, 12, 13, 15 — 17, 21,
26 Ziff. 10 dieser Verordnung sind neben den in erster Linie zu bestrafenden
Führern auch die Eigenthümer der Fuhrwerke, beziehungsweise der Bespannung
nach den gleichen Bestimmungen in Strafe zu nehmen, falls dieselben nicht
nachzuweisen vermögen, daß die Führer gegen ihre ausdrückliche Anordnung ge-
handelt haben.
8 30.
Auf Fuhrwerke und Gespanne des Reichsheeres erleidet diese Verordnung
keine Anwendung.
* 31.
Den Anordnungen der Chausseebeamten ist Folge zu leisten.
* 32.
Die vorstehende Verordnung tritt in Ansehung der Bestimmungen in § 4
am 1. Oktober 1902, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sofort in Kraft.
Weimar, den 17. Februar 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.