Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Indem diese, in Nr. 31 des Central-Blattes für das deutsche Reich vom 
Jahre 1899 (S. 269 ff.) bereits abgedruckten Grundsätze hiermit noch besonders 
bekannt gemacht werden, wird zu ihrer weiteren Ausführung gleichzeitig Fol- 
gendes bestimmt: 
SI. 
Als Anstellungsbehörde haben zu gelten 
a) für die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt deren Vorstand, 
b) für die Gemeinden die Gemeindebehörden nach Maßgabe der Vor— 
schriften der Gemeindeordnung vom 17. April 1895. 
§ 2. 
Staatliche Aufsichtsbehörde ist 
zu Ziffer la auf Grund der unter den bei der Thüringischen Landes- 
Versicherungsanstalt betheiligten Staaten getroffenen Vereinbarung das 
Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, als zu- 
ständige Landesbehörde, 
zu Ziffer 1b der zuständige Großherzogliche Bezirksdirektor bezw. der 
Bezirksausschuß nach Maßgabe der Bestimmung in Art. IV des Ge- 
setzes vom 13. September 1869 /2. Juni 1870. 
Landeszentralbehörde (§ 18 der Grundsätze) ist das Großherzogliche 
Staats-Ministerium. 
83. 
(Zu §2 der Grundsätze.) 
Die Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern sind bis auf Weiteres 
von der Verpflichtung zur Annahme von Militäranwärtern befreit. 
8 4. 
(Zu §§ 7 und 16 der Grundsätze in Verbindung mit den Erläuterungen unter IV zu § 7.) 
Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen sind 
von den Anstellungsbehörden nach der vom Ministerial-Departement des Innern 
zu erlassenden Unterweisung aufzustellen und bei den staatlichen Aufsichts- 
behörden einzureichen. Die Aufsichtsbehörden zu Ziffer 1b (siehe oben § 2) 
haben diese Verzeichnisse nach erfolgter Prüfung und Genehmigung dem Groß- 
herzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, vorzulegen.
	        
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