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Indem diese, in Nr. 31 des Central-Blattes für das deutsche Reich vom
Jahre 1899 (S. 269 ff.) bereits abgedruckten Grundsätze hiermit noch besonders
bekannt gemacht werden, wird zu ihrer weiteren Ausführung gleichzeitig Fol-
gendes bestimmt:
SI.
Als Anstellungsbehörde haben zu gelten
a) für die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt deren Vorstand,
b) für die Gemeinden die Gemeindebehörden nach Maßgabe der Vor—
schriften der Gemeindeordnung vom 17. April 1895.
§ 2.
Staatliche Aufsichtsbehörde ist
zu Ziffer la auf Grund der unter den bei der Thüringischen Landes-
Versicherungsanstalt betheiligten Staaten getroffenen Vereinbarung das
Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, als zu-
ständige Landesbehörde,
zu Ziffer 1b der zuständige Großherzogliche Bezirksdirektor bezw. der
Bezirksausschuß nach Maßgabe der Bestimmung in Art. IV des Ge-
setzes vom 13. September 1869 /2. Juni 1870.
Landeszentralbehörde (§ 18 der Grundsätze) ist das Großherzogliche
Staats-Ministerium.
83.
(Zu §2 der Grundsätze.)
Die Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern sind bis auf Weiteres
von der Verpflichtung zur Annahme von Militäranwärtern befreit.
8 4.
(Zu §§ 7 und 16 der Grundsätze in Verbindung mit den Erläuterungen unter IV zu § 7.)
Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen sind
von den Anstellungsbehörden nach der vom Ministerial-Departement des Innern
zu erlassenden Unterweisung aufzustellen und bei den staatlichen Aufsichts-
behörden einzureichen. Die Aufsichtsbehörden zu Ziffer 1b (siehe oben § 2)
haben diese Verzeichnisse nach erfolgter Prüfung und Genehmigung dem Groß-
herzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, vorzulegen.