Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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5. 
Die Anstellungsbehörden haben, unbeschadet der Vorschrift in § 17 der 
Grundsätze, bis Ende Januar jeden Jahres ein Verzeichniß der während des 
vorhergegangenen Kalenderjahres erledigten und besetzten, den Militäranwärtern 
ganz oder theilweise vorbehaltenen Stellen, eintretenden Falles eine Fehlanzeige, 
bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die letztere prüft, ob bei der Besetzung 
den bestehenden Vorschriften nachgegangen worden ist. Von den Aufsichtsbehörden 
zu Ziffer 1b (siehe oben § 2) sind sodann die Verzeichnisse dem Großherzog= 
lichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, einzureichen. 
Weimar, den 27. Februar 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
Grundsätze, 
betreffend die Besritung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnal= 
behörden 2L. mit Militäranwärtern. 
81. 
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kommunalverbänden, bei den 
Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen oder solchen Instituten, welche 
ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten 
werden — ausschließlich des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten 
bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Civildienst erlassenen weitergehenden Vorschriften 
gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen. 
Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Civilversorgungsscheins 
nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern vom 7./21. März 1882 (Central-Blatt für das 
Deutsche Reich S. 123). 
Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters beschränkt sich auf denjenigen Bundes- 
staat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
anstalten, sowie ständische Institute 2c., deren Wirksamkeit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, 
sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter verpflichtet, welche in einem dieser Staaten die 
Staatsangehörigkeit besitzen. 
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