146
82.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen in denjenigen Kommunen und Kommunalverbänden,
welche weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden Grundsätzen nicht. Den
Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf Landgemeinden und ländliche Ge-
meindeverbände mit weniger als 3000 Einwohnern zu beschränken.
83.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen, sofern die Besoldung der Stellen ein—
schließlich der Nebenbezüge mindestens 600 Mark beträgt:
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren In—
habern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Mundiren, Kollationiren 2c.) und
der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt,
2. sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen
bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
Die Landesregierungen sind befugt, den Antheil der Militäranwärter an den Stellen unter
Ziffer 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Ziffer 2 auf zwei Drittel zu begrenzen, falls die
Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen Anforderungen oder die Organisation der
einzelnen Verwaltungen den ausschließlichen Vorbehalt unthunlich macht.
84.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der Subaltern—
beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.),
jedoch mit Ausnahme
1. derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung
erfordert wird,
2. der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen haben, sowie der-
jenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen, zu verwahren oder auszugeben
haben, und ferner derjenigen Beamten, welchen die selbständige Kontrolle des Kassen= und
Rechnungswesens obliegt,
3. der Stellen der Bureauvorsteher bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten und
bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 40 000 Einwohnern,
4. der Stellen der Subalternbeamten, welche bei Behörden, denen nach landesgesetzlicher Vor-
schrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nachlaßgerichts oder des Grundbuch-
amts obliegen, in diesen Dienstzweigen als Bureaubeamte beschäftigt werden, oder welche
nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale Hülfsbeamte staatlicher Grundbuchämter
bestellt sind.
8 5.
In welchem Umfange die nicht unter die §8§ 3 und 4 fallenden Subaltern= und Unterbeamten-
stellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des
Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter sinngemäßer Zugrundelegung der für die