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Beim Muster II — Seite 235 des Regierungs-Blattes — tritt an Stelle
des Wortes „Zinsleiste“ das Wort „Erneuerungsschein“.
In der ersten Zeile des 2. Absatzes dieses Musters tritt an Stelle des
Wortes „Abgabe“ das Wort „Ausgabe“ und in demselben Absatz fallen die
Worte „vor der Einlösung dieser Zinsleiste bei der Landeskreditkasse anzeigt,
daß diese Zinsleiste vernichtet oder abhanden gekommen sei.“ weg, an deren
Stelle es nunmehr heißt: „der Ausgabe widersprochen hat.“
Beim Muster III — Seite 236 des Regierungs-Blattes — fällt bei
„Rückseite“ der letzte Absatz „Die 4 Jahr nach dem Anfall unerhoben ge-
bliebenen Zinsbeträge sind zu Gunsten der Landeskreditkasse verjährt“ weg.
Weimar, den 28. Februar 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
Ministerial-Bekanntmachung.
[39) Mit Beziehung auf die Bestimmungen im § 33 des Ausführungsgesetzes
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und die Unter-
drückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 wird von dem
unterzeichneten Staats-Ministerium als Termin für die diesjährige Auf-
nahme der Pferde= und Rindviehbestände
Sonnabend, der 31. März d. J.,
hiermit bestimmt.
Die Gemeindevorstände des Großherzogthumes haben hiernach das weiter
Erforderliche wahrzunehmen.
Weimar, den 2. März 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.