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C. mit Höchstbesoldung (Besoldung bis zu einem bestimmten Betrage
ohne feste Altersstufen).
II. Stellen mit fester Besoldung.
§ 2.
Ein Beamter, dem eine Stelle mit fester Besoldung verliehen wird, erhält
die volle Besoldung in der Regel bei der Verleihung der Stelle.
III. Stellen mit aufsteigender Besoldung.
§ 3.
Ein Beamter, dem eine Stelle mit aufsteigender Besoldung übertragen
wird, erhält beim Eintritt in die Stelle, unbeschadet der Bestimmungen in den
§§ 5 und 6, die Besoldung der untersten Stufe und von 3 zu 3 Jahren
Dienstalterszulagen bis zur Erreichung der Besoldung der obersten Stufe.
Die Richter haben auf Gewährung der für sie festgesetzten Dienstalters-
zulagen einen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch der Richter ruht, solange gegen
sie ein Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergeheuns ein
Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. In welchen Fällen eine
Nachzahlung der zurückbehaltenen Zulagen stattfindet oder nicht, beziehentlich
ganzer oder theilweiser Verlust des Anspruchs auf die Zulagen stattfindet, wird
durch das Civilstaatsdienstgesetz bestimmt.
Anderen Beamten können die Alterszulagen bei nicht tadelloser Amtsführung
versagt oder nur zu einem Theilbetrage oder in längeren Fristen bewilligt
werden. Dem betreffenden Beamten ist der Grund solcher Entschließung schrift-
lich zu eröfnen. Der Rechtsweg gegen dieselbe ist ausgeschlossen.
s 4.
Die für den Bezug von Dienstalterszulagen in Betracht kommende Dienst-
zeit (das Besoldungsdienstalter) ist, unbeschadet der Bestimmungen in den 88 5
und 6, vom Zeitpunkte der unwiderruflichen oder widerruflichen Anstellung
(§9 des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850) der Beamten
in der betreffenden Besoldungsklasse ab zu berechnen. Jedoch kommt die vor
Erfüllung des 25. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit bei Feststellung des Be-
soldungsdienstalters ebensowenig in Anrechnung, wie im Falle der Wiederan-