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stellung die im Warte= oder Pensionsstande (§§ 25, 34 und 35 des Gesetzes
vom 8. März 1850) verbrachte Zeit.
Das Besoldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderen Be-
ziehungen maßgebenden Dienstalters keinen Einfluß.
Die Gewährung der Zulagen erfolgt mit dem ersten Tage des mit oder
nach Erreichung der höheren Dienstaltersstufe beginnenden Kalendervierteljahres.
5.
Einem Beamten, der nach Erlangung der Anstellungsfähigkeit vor seiner
ersten Anstellung auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen Be-
hörde bei einer Behörde dienstlich verwendet worden ist, kann ein Theil der
Zeit dieser Verwendung als Besoldungsdienstzeit angerechnet werden.
Weiter kann einem Beamten bei seiner ersten Anstellung im Großherzog=
lichen Staatsdienste auch die Zeit als Besoldungsdienstzeit ganz oder theilweise
angerechnet werden, während welcher er
a) im Dienste des Reichs oder eines anderen Staates, im Hof-, Gemeinde-,
Kirchen= oder Schuldienst angestellt oder verwendet oder
b) als Rechtsanwalt, Arzt oder in einem ähnlichen Berufe thätig war.
Andererseits kann im Falle der ersten Anstellung eines Beamten, wenn
besondere Umstände dies rechtfertigen, der Beginn des Besoldungsdienstalters
auf einen späteren Zeitpunkt als den der Anstellung festgesetzt werden.
§ 6.
Wird ein Beamter in eine andere Beamtenklasse versetzt, so wird er, falls
es sich nicht um eine Strafversetzung (§ 45 des Gesetzes über den Civil-
Staatsdienst vom 8. März 1850) handelt oder soweit in der Besoldungs-
Nachweisung oder durch künftige Verabschiedung nicht etwas Abweichendes be-
stimmt ist, in der neuen Klasse in die Stufe eingereiht, deren Besoldung gegen-
über der bisherigen die nächsthöhere ist.
In dieser Stufe verbleibt der Beamte
a) wenn die damit verbundene Besoldungsverbesserung weniger beträgt,
als dem Beamten in der früheren Klasse beim Aufsteigen in die nächst-
höhere Besoldungsstufe der letzteren zu Theil geworden wäre, nur
noch dieselbe Zeit, welche er in der zuletzt innegehabten Stufe der
früheren Klasse noch hätte zubringen müssen;