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b) wenn der vorbezeichnete Fall nicht zutrifft, die für das Aufsteigen in
die nächsthöhere Besoldungsstufe vorgeschriebene Zeit.
IV. Stellen mit Höchstbesoldung.
87.
Die Anfangsbesoldung eines Beamten, dessen erste Anstellung in einer
Stelle mit Höchstbesoldung erfolgt, wird nach den Umständen des einzelnen
Falles bemessen.
Die Gewährung von Zulagen innerhalb des Betrags der Höchstbesoldung
bleibt der Staatsregierung mit der Maßgabe vorbehalten, daß
a) die Aufrückungsfristen nicht weniger als drei Jahre betragen dürfen, und
b) der Betrag einer Zulage 10 Prozent der als Höchstbesoldung vorge—
sehenen Summe und 400 nicht übersteigen darf.
Bei Versetzung in ein Amt mit aufsteigender Besoldung finden die Be—
stimmungen im § 6 sinngemäße Auwendung.
V. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
88.
Für die Besoldungsverhältnisse der Beamten, die am 1. Januar 1900
bereits angestellt sind, gelten die besonderen Bestimmungen der 88 9 —12.
89.
Denjenigen Beamten, die Stellen mit fester Besoldung bekleiden, ist
die Staatsregierung die volle Besoldung der Stelle zu gewähren ermächtigt.
8 10.
Ein Beamter, der ein Amt mit aufsteigender Besoldung bekleidet, erhält
mit der im § 11 vorgesehenen Beschränkung die seinem Besoldungsdienstalter
entsprechende Besoldung.
Hat der Beamte früher einer anderen Besoldungsklasse angehört, so ist
festzustellen, welche Dienstzeit der Beamte in der früheren Klasse zurückgelegt
hat und welche Besoldung ihm danach in dieser Klasse zur Zeit der Versetzung
zugestanden haben würde, wenn die jetzigen Besoldungssätze sowie die jetzige
Dienstaltersstufenordnung damals schon in Geltung gewesen wären. Auf Grund