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8 13.
Sofern in Beziehung auf einzelne Beamte Härten entstehen würden, kann
zur Beseitigung der letzteren die Besoldungsstufe, in welche der Beamte ein—
zutreten hat, erstmalig unter Abweichung von den Vorschriften in den 888
folg. der Besoldungsordnung nach Rücksichten der Billigkeit festgestellt werden.
Auch kann, soweit es mit Rücksicht auf das von einem Beamten bisher schon
bezogene Diensteinkommen geboten erscheint, mit landständischer Genehmigung
durch Gewährung von persönlichen Zulagen Abhilfe geschaffen werden.
14.
Einem Beamten, der ein Amt mit Höchstbesoldung bekleidet, kann bei
dem Inkrafttreten der Besoldungsordnung innerhalb des Betrags der Höchst-
besoldung eine Zulage verliehen werden, die jedoch 10 Prozent der als Höchst-
gehalt vorgesehenen Summe und 400 — nicht übersteigen darf. Weitere
Zulagen können nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 7 verliehen werden.
§ 15.
Falls aus Anlaß der Besoldungs-Neuregelung eine Aufrechnung von Ge-
bühren oder sonstigen Nebenbezügen neu oder mit einem höheren Betrage ein-
zutreten hat, soll die neue oder höhere Aufrechnung nur insoweit eintreten, als
eine Ausgleichung durch höhere Besoldung stattfindet.
8 16.
Die nach diesem Gesetz und der Besoldungsnachweisung erfolgenden Be—
soldungsregelungen treten mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 7. März 1900.
Carl Alexander.
Rothe. v. Pawel. v. Wurmb.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.