Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Anweisung, 
betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, 
sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) und der Berichtigung von Ouittungskarten 
(68 131 ff., 158, 160 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899). 
  
I. Theil. 
Stellen für die Ausstellung, 
den Umtausch und die Erneuerung von uittungskarten. 
Formulare der Gnittungskarten. 
I. Die Ausstellung und der Umtausch der OQuittungskarten (§ 134 des Gesetzes), sowie 
die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten durch neue 
(5 136 des Gesetzes) erfolgt nach Maßgabe der getroffenen Anordnungen (Ministerial-Bekannt- 
machung vom 29. November 1890 — Seite 200 des Regierungs-Blatts — und Ziffer II der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 16. Oktober 1899 — Seite 449 des Regierungs-Blatts —) 
a) für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs- 
krankenkasse, einer Knappschaftskasse, der Gemeindekrankenversicherung oder einer landes- 
rechtlichen Einrichtung ähnlicher Art angehören, durch die Organe dieser Kassen, 
b) für alle übrigen Versicherten durch die Gemeindevorstände. 
II. Verpflichtet zur Ausstellung u. s. w. der Quittungskarten ist diejenige Stelle, in deren 
Bezirk der Versicherte bei Stellung des Antrags auf Ausstellung u. s. w. der Karte beschäftigt ist 
oder, sofern er eine Beschäftigung nicht hat, die Stelle, in deren Bezirk er wohnt oder sich auf- 
hält. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Auslande, aber in einem Betriebe statt, dessen 
Sitz im Inlande belegen ist, so ist zur Ausstellung der Quittungskarte diejenige Stelle verpflichtet, 
in deren Bezirk der Sitz des Betriebes gelegen ist. Zur Ausstellung u. s. w. der Quittungskarten 
für Hausgewerbetreibende, auf welche gemäß § 2 des Gesetzes die Versicherungspflicht durch Be- 
schluß des Bundesraths erstreckt ist, ist diejenige Stelle verpflichtet, in deren Bezirk der Betriebs- 
sitz des Hausgewerbetreibenden gelegen ist. 
III. Sofern bei Durchführung der Bestimmungen der §§ 135, 163 die Ausstellung, der 
Umtausch oder die Erneuerung von Quittungskarten erforderlich wird, sind der Vorstand der 
Versicherungsanstalt und seine Kontroll= und Revisionsbeamten befugt, die Ausstellung, den Um- 
tausch und die Erneuerung der Quittungskarten vorzunehmen. 
IV. Die Formulare der Quittungskarten sind durch Beschluß des Bundesraths 
vom 10. November 1899 festgestellt und Seite 623—628 des Regierungs-Blatts von 1899 bekannt 
gemacht. Quittungskarten in gelber Farbe (Formular A) werden für versicherungspflichtige Per- 
sonen und solche Personen, welche, nachdem ihre Versicherungspflicht aufgehört hat, die Versicherung
	        
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