Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung), ausgestellt. Hiernach sind für Personen, welche entweder 
zu Anfang oder im Laufe der Versicherung eine gelbe Quittungskarte nach dem Formular 4 er- 
halten haben, für die Folge, ohne Rücksicht ob sie versicherungspflichtig sind oder sich freiwillig 
weiter versichern, stets gelbe Quittungskarten auszustellen. Quittungskarten in grauer Farbe 
(Formular B) werden solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund des Rechts zur Selbstver- 
sicherung freiwillig in die Versicherung eintreten oder diese fortsetzen. Wird der Inhaber einer 
grauen Ouittungskarte (Formular B) versicherungspflichtig, so hat er seine Quittungskarte gegen 
eine gelbe Quittungskarte (Formular A) umzutauschen und für die Folge stets gelbe Quittungs- 
karten zu erhalten. 
II. Theil. 
Ouittungskarten für die Dersicherungspflicht und ihre Fortsetzung. 
(Formular A.) 
1. Abschnitt: Kusstellung der ersten GQuittungskarte. (Formular A.) 
V. Die erste Quittungskarte (Formular A) wird solchen Personen ausgestellt, welche auf 
Grund des Versicherungszwanges (§§ 1, 2 des Gesetzes) neu in die Versicherung eintreten. Für 
Personen, welche einer zugelassenen Kasseneinrichtung (§§ 8, 10, 11 des Gesetzes) angehören, sowie 
für angemusterte Seeleute werden Quittungskarten nicht ausgestellt. Die Ausstellung der Quit- 
tungskarten erfolgt, sofern nicht in Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen, nur auf An- 
trag des Versicherten oder seines Arbeitgebers (§ 131 des Gesetzes). Vor der Ausstellung ist zu 
prüfen, ob die Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, zum Eintritt in die Ver- 
sicherung verpflichtet ist. Als Anhalt für diese Prüfung dient die Anleitung des Reichs-Versiche- 
rungsamts, betreffend den Kreis der nach dem Invalidenversicherungsgesetz versicherten Personen. 
VI. Thatsachen, welche sich auf das Recht zum Eintritt in die Versicherung und demgemäß 
zum Empfange einer ersten Quittungskarte beziehen, hat die um Ausstellung der Karte ersuchte 
Stelle zu berücksichtigen, soweit sie ihr amtlich bekannt sind. Im Uebrigen ist die Stelle zwar 
berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amtswegen weitere, das Vorhandensein solcher Thatsachen 
betreffende Ermittelungen anzustellen. Soweit derartige Ermittelungen vorgenommen werden, sind 
sie auf dem kürzesten Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten zu ver- 
anlassen. 
Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß und nach dem Ergebniß der Ermittelungen hat 
sich die Ausgabestelle darüber schlüssig zu machen, ob sie die Quittungskarte ausstellen oder die 
Ausstellung ablehnen will. Dabei ist grundsätzlich thunlichstes Entgegenkommen zu 
bethätigen. Bleibt die Zulässigkeit der Ausstellung zweifelhaft und lassen sich die Zweifel nicht 
alsbald beseitigen, so hat die Ausgabestelle die Versicherungsanstalt unter Mittheilung der die 
Zweifel begründenden Umstände um eine Aeußerung binnen einer kurz bemessenen Frist zu ersuchen. 
Ist die Versicherungsanstalt mit der Ausstellung der Karte einverstanden oder geht eine Aeußerung 
von ihr binnen der gesetzten Frist nicht ein, so hat die Ausgabestelle die Karte alsbald aus- 
zustellen. 
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