Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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4. 
5. 
lauten, lediglich nach Lohnklassen zusammenzurechnen; das Zahlenergebniß ist für 
jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte Rubrik der Tabelle 
einzutragen. 
. An der vorgemerkten Stelle sind die bescheinigten Krankheiten und militärischen 
Dienstleistungen, welche innerhalb des Zeitraums vom Tage der Ausstellung der 
Karte bis zur Aufrechnung derselben nachgewiesen werden, nach dem Datum des 
Beginns und der Beendigung der einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung 
einzutragen. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen sowie 
die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle oder militärischen Dienst— 
leistungen ist bei Aufrechnung der Karte nicht zulässig. Reicht der Vordruck für Krank— 
heitszeiten nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so können 
unter entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks auch die für militärische 
Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die letzteren nicht verwendet zu 
werden brauchen, zur Eintragung von Krankheitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt 
für den umgekehrten Fall. 
.Zum Nachweise einer Krankheit genüdgt eine Bescheinigung der in der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 22. Januar 1900 — Seite 116 des Regierungs-Blattes — vorge— 
schriebenen Art. Auch können für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Per— 
sonen die Bescheinigungen über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausge— 
stellt werden (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes). Die Anerkennung sonstiger Nachweise (z. B. 
ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern über die Krankheit u. s. w.) ist jedoch 
nicht ausgeschlossen. 
Der Nachweis militärischer Dienstleistungen erfolgt durch Vorlegung der Militär- 
papiere (§ 31 Absatz 3 des Gesetzes). 
Für die Eintragung einer Krankheit ist im Einzelnen Folgendes zu beachten: 
a) Krankheiten, welche durch Bescheinigungen der Kassenvorstände oder der Gemeinde- 
behörden nachgewiesen werden (Ziff. 3), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie 
auf dem vorgeschriebenen Formulare ausgestellt sind. 
Es sind ferner nur solche Krankheiten einzutragen, welche mindestens eine volle 
Beitragswoche (Montag bis einschließlich Sonntag) gedauert haben. 
b) Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch 
strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung 
bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen 
haben, sind nicht einzutragen, dagegen hat die Eintragung für solche Krankheiten, 
welche Versicherte sich durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, 
zu erfolgen. 
J) Krankheiten von Personen, welche, nachdem die Versicherungspflicht fortgefallen ist, 
sich freiwillig weiterversichern, sind, soweit die Krankheiten in die Zeit der Weiter- 
versicherung fallen, nicht zu berücksichtigen; das Gleiche gilt von Krankheiten bei
	        
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