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4.
5.
lauten, lediglich nach Lohnklassen zusammenzurechnen; das Zahlenergebniß ist für
jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte Rubrik der Tabelle
einzutragen.
. An der vorgemerkten Stelle sind die bescheinigten Krankheiten und militärischen
Dienstleistungen, welche innerhalb des Zeitraums vom Tage der Ausstellung der
Karte bis zur Aufrechnung derselben nachgewiesen werden, nach dem Datum des
Beginns und der Beendigung der einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung
einzutragen.
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen sowie
die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle oder militärischen Dienst—
leistungen ist bei Aufrechnung der Karte nicht zulässig. Reicht der Vordruck für Krank—
heitszeiten nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so können
unter entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks auch die für militärische
Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die letzteren nicht verwendet zu
werden brauchen, zur Eintragung von Krankheitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt
für den umgekehrten Fall.
.Zum Nachweise einer Krankheit genüdgt eine Bescheinigung der in der Ministerial-
Bekanntmachung vom 22. Januar 1900 — Seite 116 des Regierungs-Blattes — vorge—
schriebenen Art. Auch können für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Per—
sonen die Bescheinigungen über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausge—
stellt werden (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes). Die Anerkennung sonstiger Nachweise (z. B.
ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern über die Krankheit u. s. w.) ist jedoch
nicht ausgeschlossen.
Der Nachweis militärischer Dienstleistungen erfolgt durch Vorlegung der Militär-
papiere (§ 31 Absatz 3 des Gesetzes).
Für die Eintragung einer Krankheit ist im Einzelnen Folgendes zu beachten:
a) Krankheiten, welche durch Bescheinigungen der Kassenvorstände oder der Gemeinde-
behörden nachgewiesen werden (Ziff. 3), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie
auf dem vorgeschriebenen Formulare ausgestellt sind.
Es sind ferner nur solche Krankheiten einzutragen, welche mindestens eine volle
Beitragswoche (Montag bis einschließlich Sonntag) gedauert haben.
b) Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch
strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung
bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen
haben, sind nicht einzutragen, dagegen hat die Eintragung für solche Krankheiten,
welche Versicherte sich durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben,
zu erfolgen.
J) Krankheiten von Personen, welche, nachdem die Versicherungspflicht fortgefallen ist,
sich freiwillig weiterversichern, sind, soweit die Krankheiten in die Zeit der Weiter-
versicherung fallen, nicht zu berücksichtigen; das Gleiche gilt von Krankheiten bei