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denjenigen Personen, welche vor Beginn der Krankheit eine die Versicherungs-
pflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur vorüber-
gehend gehabt haben.
d) Ergiebt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert gewesen ist,
seine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzusetzen, so ist die Ein-
tragung abzulehnen. Hierhin gehört auch der Fall, daß für die Dauer der Krank-
heit wegen Fortsetzung des die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienst-
verhältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind.
Tc) Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert haben,
ist die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit nicht einzutragen.
f) Die an eine Krankheit sich anschließende, mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Ge-
nesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig
verlaufenden Wochenbette für die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsun-
fähigkeit, aber höchstens für sechs Wochen von der Entbindung an gerechnet.
6. Die Eintragung einer militärischen Dienstzeit ist zu versagen:
a) wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht zur Erfüllung
der Wehrpflicht stattgefunden haben; für die Dauer von Mobilmachungs= oder
Kriegszeiten kommen jedoch auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur
Erfüllung der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind;
b) wenn es sich um militärische Dienstleistungen während der freiwilligen Fort-
setzung eines Versicherungsverhältnisses handelt;
o) wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Quittungskarte vor Beginn der mili-
tärischen Dienstleistung eine die BVersicherungspflicht begründende Beschäf-
tigung überhaupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat.
7. Vor Eintragung der Krankheitszeiten und der militärischen Dienstleistungen ist die An-
rechnungsfähigkeit derselben zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel, so ist deren Be-
hebung durch Rückfragen oder in sonst geeignet erscheinender Weise, sofern dies ohne
besondere Kosten möglich ist, herbeizuführen. Gelingt die Beseitigung der Zweifel nicht,
so sind die fraglichen Krankheiten und militärischen Dienstleistungen zu berücksichtigen,
jedoch ist der Versicherungsanstalt bei Uebersendung der aufgerechneten Karte oder sogleich
von dem obwaltenden Bedenken Mittheilung zu machen.
8. Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei der Aufrechnung
militärische Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu berücksichtigen sind, so hat sie dem
Inhaber der Quittungskarte, sofern derselbe deren Anrechnung nicht selbst beantragt
hat, die Beibringung der erforderlichen Nachweise zu empfehlen. Die Aufrechnung kann
in diesem Falle nachträglich vervollständigt werden.
9. Unter die Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das Datum, sowie ihre
dienstliche Bezeichnung (z. B. Gemeindevorstand v. ) zu setzen; der Unterschrift
des aufrechnenden Beamten bedarf es nicht. Die Bezeichnung des Ortes und Datums
sowie der aufrechnenden Stelle kann durch Stempeldruck erfolgen. Neben die Bezeichnung
der aufrechnenden Stelle ist deren Siegel abzudrucken.