Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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worden (X Ziffer 5 a), sowie Nachweise über Beschäftigungen, welche in die Zeit vor dem In- 
krafttreten der Versicherungspflicht für den Berufszweig des Versicherten fallen, abzunehmen und 
mit der Quittungskarte an die Versicherungsanstalt des Bezirks behufs Weitersendung und Auf- 
bewahrung bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die betreffende Quittungskarte abzugeben 
ist, zu übersenden. Die Krankheitsbescheinigungen und Arbeitsnachweise sind den aufgerechneten 
OQuittungskarten beizufügen. 
Das Gleiche gilt in Ansehung derjenigen Bescheinigungen, welche nach § 9 Absatz 2 des 
Gesetzes solchen Personen auszustellen sind, die aus einer vom Bundesrath zur Durchführung der 
Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung ausscheiden. Militär- 
papiere sind nicht abzunehmen, weil dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden und aus 
deren etwaiger Rückforderung aus dem Gewahrsam der Versicherungsanstalten Kosten und 
Weiterungen entstehen würden. 
3. Abschnitt. Bie Ernenerung (Ersetzung) von Guittungskarten. (Formular A.) 
XVIII. Hat der Inhaber seine Quittungskarte verloren, oder ist die Quittungskarte ganz 
oder theilweise zerstört, oder aus einem anderen Grunde als wegen Füllung mit Beitragsmarken 
zur weiteren Verwendung unbrauchbar geworden, so ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung 
dieser Quittungskarte durch eine neue Quittungskarte zu beanspruchen (§ 136 des 
Gesetzes). Hierbei ist in folgender Weise zu verfahren: 
1. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu erneuernden Karte, 
soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer 
der Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, die Bezeichnung der Ausgabestelle und die 
Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die erneuerte Karte den Namen der Versicherungs- 
anstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die Bezeichnung 
der die Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. Oben am Kopf der Karte oder 
an einer anderen, den genügenden Naum darbietenden Stelle ihrer Außenseite ist (handschriftlich 
oder durch Aufdrücken eines Stempels) der Vermerk „Erneuert“ zu setzen; an dem für das 
Dienstsiegel bestimmten Platze ist das Dienstsiegel derjenigen Stelle abzudrucken, welche die Er- 
neuerung vornimmt, auch wenn die frühere Karte von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. 
2. In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahme von Marken bestimmten 
Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit thunlichster Raumersparniß einzutragen, für 
wieviel Beitragswochen Marken in der zu erneuernden Quittungskarte nachweislich für die ein- 
zelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten enthalten waren. Der Nachweis des Inhalts 
der zu erneuernden Karte ist Sache des Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vor- 
handen, so ist deren Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Karte 
einzutragen. Im Uebrigen bedarf es eines glaubhaften Nachweises. Zu einem glaubhaften Nach- 
weis ist in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers oder eine zuverlässige Aus- 
kunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Versicherten für ausreichend zu erachten. Wird 
ein glaubhafter Nachweis darüber, ob und wieviel Beitragsmarken in der zu erneuernden Karte 
enthalten waren, nicht geführt, so ist von der Markenübertragung abzusehen und in die erneuerte
	        
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