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worden (X Ziffer 5 a), sowie Nachweise über Beschäftigungen, welche in die Zeit vor dem In-
krafttreten der Versicherungspflicht für den Berufszweig des Versicherten fallen, abzunehmen und
mit der Quittungskarte an die Versicherungsanstalt des Bezirks behufs Weitersendung und Auf-
bewahrung bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die betreffende Quittungskarte abzugeben
ist, zu übersenden. Die Krankheitsbescheinigungen und Arbeitsnachweise sind den aufgerechneten
OQuittungskarten beizufügen.
Das Gleiche gilt in Ansehung derjenigen Bescheinigungen, welche nach § 9 Absatz 2 des
Gesetzes solchen Personen auszustellen sind, die aus einer vom Bundesrath zur Durchführung der
Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung ausscheiden. Militär-
papiere sind nicht abzunehmen, weil dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden und aus
deren etwaiger Rückforderung aus dem Gewahrsam der Versicherungsanstalten Kosten und
Weiterungen entstehen würden.
3. Abschnitt. Bie Ernenerung (Ersetzung) von Guittungskarten. (Formular A.)
XVIII. Hat der Inhaber seine Quittungskarte verloren, oder ist die Quittungskarte ganz
oder theilweise zerstört, oder aus einem anderen Grunde als wegen Füllung mit Beitragsmarken
zur weiteren Verwendung unbrauchbar geworden, so ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung
dieser Quittungskarte durch eine neue Quittungskarte zu beanspruchen (§ 136 des
Gesetzes). Hierbei ist in folgender Weise zu verfahren:
1. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu erneuernden Karte,
soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer
der Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, die Bezeichnung der Ausgabestelle und die
Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die erneuerte Karte den Namen der Versicherungs-
anstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die Bezeichnung
der die Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. Oben am Kopf der Karte oder
an einer anderen, den genügenden Naum darbietenden Stelle ihrer Außenseite ist (handschriftlich
oder durch Aufdrücken eines Stempels) der Vermerk „Erneuert“ zu setzen; an dem für das
Dienstsiegel bestimmten Platze ist das Dienstsiegel derjenigen Stelle abzudrucken, welche die Er-
neuerung vornimmt, auch wenn die frühere Karte von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist.
2. In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahme von Marken bestimmten
Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit thunlichster Raumersparniß einzutragen, für
wieviel Beitragswochen Marken in der zu erneuernden Quittungskarte nachweislich für die ein-
zelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten enthalten waren. Der Nachweis des Inhalts
der zu erneuernden Karte ist Sache des Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vor-
handen, so ist deren Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Karte
einzutragen. Im Uebrigen bedarf es eines glaubhaften Nachweises. Zu einem glaubhaften Nach-
weis ist in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers oder eine zuverlässige Aus-
kunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Versicherten für ausreichend zu erachten. Wird
ein glaubhafter Nachweis darüber, ob und wieviel Beitragsmarken in der zu erneuernden Karte
enthalten waren, nicht geführt, so ist von der Markenübertragung abzusehen und in die erneuerte