Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Karte der Vermerk aufzunehmen: „Bei Erneuerung der Karte waren Beitragsmarken nicht zu 
übertragen.“ Dieser Vermerk bedarf weder der Unterschrift noch der Beidrückung des Dienstsiegels. 
Bei Uebertragung der in der zu erneuernden Karte nachgewiesenen Beiträge ist zu be— 
achten, daß für mehrere Beitragswochen gemeinsam nur eine Marke verwendet werden kann, im 
Uebrigen soll in der aus dem nachfolgenden Beispiel sich ergebenden Weise verfahren werden: 
„Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 W. II. V. A. Königreich Sachsen. 
13 = III. = = Brandenburg. 
8 = V.= NRheinprovinz. 
Weimar, den 5. März 1900. (Name des den Uebertragungs-Vermerk 
(L. S.)“ ausstellenden Beamten.) 
Dabei bedeuten die Abkürzungen W. „Beitragswochen", V. A. „Versicherungsanstalt“, die 
römischen Ziffern I, II, III, IV. V die Lohnklassen, die arabischen Ziffern die Anzahl von Bei- 
tragswochen, für welche Marken aus der betreffenden Lohnklasse und Versicherungsanstalt bei- 
gebracht waren; z. B. können die oben aufgeführten 13 Wochen III. Versicherungsanstalt Branden- 
burg aus einer nach dem 1. Januar 1900 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen 
hergestellten Beitragsmarke III. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Brandenburg herrühren. 
Der Uebertragungsvermerk ist von dem übertragenden Beamten mit Ort und Datum und seiner 
Namens-Unterschrift zu versehen und durch Beidrückung des Dienstsiegels zu beglaubigen. Eine 
Entfernung der auf der unbrauchbar gewordenen Quittungskarte vorhandenen Marken und ihre 
Einklebung in die neue Karte ist unstatthaft. 
3. Die erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Vertreter auszu- 
händigen. War die ältere Karte, welche durch die neue ersetzt ist, ganz oder zum Theil noch vor- 
handen, so ist dieselbe von der Ausgabestelle einzubehalten und mit dem Vermerk: „Nach Er- 
neuerung einbehalten“ oder mit einem ähnlichen Vermerk und dem Dienstsiegel der erneuernden 
Stelle zu versehen. Die Aushändigung der neuen Karte hat Zug um Zug mit der etwaigen 
Uebergabe der alten Karte zu geschehen. 
XIX. Nach § 137 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei Wochen nach Aus- 
händigung der neuen Quittungskarte gegen den Inhalt der Uebertragung Einspruch zu erheben. 
Auf den Einspruch und das Verfahren finden die Bestimmungen unter XII bis XIV Anwendung. 
Nach Ablauf der Einspruchs= und Beschwerde frist oder nach Beendigung des Einspruchs= und 
Beschwerdeverfahrens ist die alte Karte, sofern eine solche eingereicht ist, der für den Bezirk der 
erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt einzusenden (XVI). 
Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 136 des Gesetzes, 
noch statt: 
a) wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung seitens einer Behörde angehalten 
wird (§ 139 Absatz 1 des Gesetzes); 
b) wenn im Falle des § 158 die untere Verwaltungsbehörde an Stelle der Vernichtung 
der irrthümlich beigebrachten Marken die Einziehung der Ouittungskarte und die 
Uebertragung des Inhalts derselben auf eine neue Karte anordnet; s. unten XXV; 
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