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2. wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Versicherte selbst die rechtzeitige
Beschaffung einer Karte zu Unrecht unterlassen hat, von dem Arbeitgeber beantragt
wird (§ 131 Abs. 2 des Gesetzes). Beantragt dagegen der Arbeitgeber die Ausstellung
einer Quittungskarte im Auftrage des Versicherten, so sind Kosten nicht zu fordern.
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen.
XXXIX. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu be-
wirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. Korrekturen dürfen nur
durch einfaches Durchstreichen bewirkt werden, sie sind mit dem Datum zu versehen und
durch Beidrückung des Dienstsiegels zu beglaubigen.
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneuerung und der Berichtigung von
Quittungskarten zufammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß dem Versicherten
wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige Weiterungen erspart bleiben. Auch
dürfen den Arbeitgebern und den Versicherten Portokosten nicht entstehen.
XL. Den Ausgabestellen wird von der Versicherungsanstalt die erforderliche Anzahl von
Formularen zu Quittungskarten kostenlos zur Verfügung gestellt werden; Formulare,
in denen der Name der Versicherungsanstalt vorgedruckt ist, dürfen nicht geliefert
werden. Die spätere Ergänzung des Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt
rechtzeitig zu beantragen; dabei sind die für Quittungskarten von den Betheiligten erhobenen Be-
träge (XXXVIII) zu verrechnen.
Die Kosten für die Formulare der Bescheinigungen über die Aufrechnung (XII flgde.) tragen
die Ausgabestellen.
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