Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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2. wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Versicherte selbst die rechtzeitige 
Beschaffung einer Karte zu Unrecht unterlassen hat, von dem Arbeitgeber beantragt 
wird (§ 131 Abs. 2 des Gesetzes). Beantragt dagegen der Arbeitgeber die Ausstellung 
einer Quittungskarte im Auftrage des Versicherten, so sind Kosten nicht zu fordern. 
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
XXXIX. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu be- 
wirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. Korrekturen dürfen nur 
durch einfaches Durchstreichen bewirkt werden, sie sind mit dem Datum zu versehen und 
durch Beidrückung des Dienstsiegels zu beglaubigen. 
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneuerung und der Berichtigung von 
Quittungskarten zufammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß dem Versicherten 
wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige Weiterungen erspart bleiben. Auch 
dürfen den Arbeitgebern und den Versicherten Portokosten nicht entstehen. 
XL. Den Ausgabestellen wird von der Versicherungsanstalt die erforderliche Anzahl von 
Formularen zu Quittungskarten kostenlos zur Verfügung gestellt werden; Formulare, 
in denen der Name der Versicherungsanstalt vorgedruckt ist, dürfen nicht geliefert 
werden. Die spätere Ergänzung des Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt 
rechtzeitig zu beantragen; dabei sind die für Quittungskarten von den Betheiligten erhobenen Be- 
träge (XXXVIII) zu verrechnen. 
Die Kosten für die Formulare der Bescheinigungen über die Aufrechnung (XII flgde.) tragen 
die Ausgabestellen. 
  
1900 29
	        
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