Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

192 
Geset 
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen, 
in der Fassung der Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Februar 1900. 
Erster Abschnitt. 
Kosten (Gebühren, Auslagen und Nebengebühren) 
im Allgemeinen. 
1. 
Inkrafttreten des Gesetzes. Uebergangsbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetz- 
buch in Kraft. Die Vorschriften der 8§ 203, 204 des Gerichtskosten- 
gesetzes für das Großherzogthum Sachsen vom 9. Dezember 1899 
finden entsprechende Anwendung. (Art. 5 des Gesetzes vom 13. De- 
zember 1899). 
§ 2. 
Vgl. 8§ 183 des Gerichtskostengesetzes vom 9. Dezember 1899. 
§ 3. 
Nichtanwendbarkeit des Gesetzes. 
Gegenwärtiges Gesetz erstreckt sich nicht auf 
1. das Gebührenwesen bei der Universität Jena, 
2. die Archivgebühren bei dem Großherzoglichen Geheimen Haupt= und 
Staatsarchiv und bei dem Sachsen-Ernestinischen gemeinschaftlichen Hauptarchiv 
zu Weimar, 
3. Stätte-, Buden= und andere Jahrmarkts= und Wochenmarkts-Gebühren, 
4. die Stolgebühren der Kirchendiener, sowie die Entrichtungen der in 
den öffentlichen Unterrichtsanstalten befindlichen und der von solchen abgehen- 
den Schüler,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.