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5. die Bestimmungen der Taxordnung für Aerzte und Zahnärzte,
sowie für Thierärzte und Hebammen vom 24. Mai 1898.
84.
Fortsetzung.
Gegenwärtiges Gesetz — jedoch mit Ausnahme des vierten Abschnittes —
findet ferner keine Anwendung
1. auf die Sportel- und Gebühren-Sätze in Lehnsangelegenheiten (88 60,
61, 115 Ziffer 2 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren vom 31. Angust 1865);
2. (ersetzt durch § 200 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes vom 9. Dezember 1899);
3. auf die Kosten des Aufgebotsverfahrens nach dem Gesetze vom 9. April 1879 (s. § 26
daselhst);
4. auf die Gebühren und Auslagen der Friedensrichter.
In diesen Beziehungen (Ziffer 1 und 4) verbleibt es bei den bisherigen
Bestimmungen.
5. (ersetzt durch § 203 des Gerichtskostengesetzes vom 9. Dezember 1899).
Gleiches, wie unter Ziffer 1 und 4, findet auch statt:
6. in Beziehung auf das Sportel= und Gebührenwesen in Angelegen-
heiten der Ablösung und Grundstückszusammenlegung, einschließlich der damit
zusammenhängenden Wasserregulirungen (§ 21 des Gesetzes vom 5. Mai 1869);
jedoch mit der Bestimmung, daß, soweit nicht Spezialkommissare, Feldmesser
und Boniteure in Frage sind, Nebengebühren und Auslagen, welche nach den
für jene Angelegenheiten bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Ansatz kommen,
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu berechnen sind.
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe bei der Generalkommission und der
Revisionskommission bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
5.
Auslegung des Gesetzes.
Niemals darf, vorbehältlich der Bestimmungen in §§ 1 bis mit 4, für
eine amtliche Handlung etwas gefordert werden, für die sich nicht in gegen-
wärtigem Gesetz nach unzweifelhaftem Wortverstande ein bestimmter Ansatz findet.
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