Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ausdehnung der bestimmten Ansätze auf ähnliche Fälle ist nicht statthaft 
und namentlich auch nicht durch läugere Uebung zu begründen. 
86. 
Fortsetzung. 
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn des Gesetzes 
im Wege der Auslegung steht dem Staats-Ministerium zu. Das Ergebniß ist 
geeigneten Falls zum Behuf einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes durch 
das Regierungsblatt zu veröffentlichen. 
§ 7. 
Behörden, welche Gebühren berechnen. 
Gebühren (zweiter Abschnitt, sowie § 19) werden nur berechnet bei 
den Gerichten, den Bergämtern, dem Staats-Ministerium, zugleich für die 
Revisionskommission (§ 47 Ziff. 40), den Bezirksdirektoren, zugleich für die 
Bezirksausschüsse, den Schulämtern, dem Kirchenrathe, der Immediatkommission 
für das katholische Kirchen= und Schulwesen, den Kircheninspektionen, den Ge- 
meindevorständen. 
88. 
Gebührenpflichtigkeit. Regel und Ausnahme. 
Die Zulässigkeit von Gebühren ist in allen Aungelegenheiten, welche 
bei den Gerichten, als solchen, oder bei den Bergämtern in Rechtssachen verhandelt 
werden, Regel, in Verwaltungsangelegenheiten Ausnahme. 
l 9. 
Gebührenpflichtige Verwaltungsangelegenheiten. 
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen — vorbehältlich der Be- 
stimmungen der §§ 11 und 12 — bloß folgende Gegenstände dem Ansatze 
von Gebühren: 
1. Verhandlungen über jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche 
Erlaubniß, Vergünstigung oder Bescheinigung, wie namentlich über 
Rang= und Titelverleihungen, Standeserhöhungen, 
Konzessionen, Dispensationen,
	        
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