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Ausdehnung der bestimmten Ansätze auf ähnliche Fälle ist nicht statthaft
und namentlich auch nicht durch läugere Uebung zu begründen.
86.
Fortsetzung.
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn des Gesetzes
im Wege der Auslegung steht dem Staats-Ministerium zu. Das Ergebniß ist
geeigneten Falls zum Behuf einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes durch
das Regierungsblatt zu veröffentlichen.
§ 7.
Behörden, welche Gebühren berechnen.
Gebühren (zweiter Abschnitt, sowie § 19) werden nur berechnet bei
den Gerichten, den Bergämtern, dem Staats-Ministerium, zugleich für die
Revisionskommission (§ 47 Ziff. 40), den Bezirksdirektoren, zugleich für die
Bezirksausschüsse, den Schulämtern, dem Kirchenrathe, der Immediatkommission
für das katholische Kirchen= und Schulwesen, den Kircheninspektionen, den Ge-
meindevorständen.
88.
Gebührenpflichtigkeit. Regel und Ausnahme.
Die Zulässigkeit von Gebühren ist in allen Aungelegenheiten, welche
bei den Gerichten, als solchen, oder bei den Bergämtern in Rechtssachen verhandelt
werden, Regel, in Verwaltungsangelegenheiten Ausnahme.
l 9.
Gebührenpflichtige Verwaltungsangelegenheiten.
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen — vorbehältlich der Be-
stimmungen der §§ 11 und 12 — bloß folgende Gegenstände dem Ansatze
von Gebühren:
1. Verhandlungen über jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche
Erlaubniß, Vergünstigung oder Bescheinigung, wie namentlich über
Rang= und Titelverleihungen, Standeserhöhungen,
Konzessionen, Dispensationen,