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Genehmigung von Bauten und gewerblichen Anlagen, einschließlich der
Anlagen zur Benutzung fließender Gewässer für Gewerbs- oder Wirth—
schaftszwecke,
Naturalisation und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, soweit reichs-
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 24 des Reichsgesetzes über die
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870),
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, sowie Beibehaltung desselben bei
dem Aufgeben des Wohnsitzes,
Genehmigung der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung von Innungen
und anderen Privatkorporationen;
Anmerkung:
In den Fällen, in welchen die Erlaubniß, Vergünstigung oder
Bescheinigung ertheilt wird, werden neben der Gebühr für die
Ertheilung die Gebühren für die Vorverhandlungen besonders be-
rechnet, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes be-
stimmt ist (§§ 94 und 95); wird der Antrag abgewiesen, so
kommen die Gebühren für die durch denselben veranlaßten Ver-
handlungen in Ansatz.
2. in Wasserbauangelegenheiten nach dem Gesetz vom 16. Februar 1854
über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung derselben:
die Verhandlungen wegen Bestätigung von Verträgen über die Unterhaltung
von Wasserbauwerken durch den Bezirksdirektor (§ 5 des angez. Gesetzes),
wegen Genehmigung von Anlagen zur Benutzung fließender Gewässer für Ge-
werbs= oder Wirthschaftszwecke (8§ 28, 29, 34 bis 37 des angez. Gesetzes;
s. auch oben 1. Absatz 4), wegen der Aich= oder Sicherpfähle (88 38, 39
das.), wegen Zwangsenteignungen für Wasserbenutzungsanstalten (§ 67 das.),
wegen Vernachlässigung gesetzlicher Obliegenheiten (8 87 das.);
3. streitige Gesindesachen (6§ 56 der Gesindeordnung vom 11. Ok-
tober 1899), sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von
Innungsgenossen (§ 96 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich), Streitig-
keiten der Gewerbtreibenden mit ihren Arbeitern nach § 71 des Reichs-
gesetzes vom 29. Juli 1890;