Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Genehmigung von Bauten und gewerblichen Anlagen, einschließlich der 
Anlagen zur Benutzung fließender Gewässer für Gewerbs- oder Wirth— 
schaftszwecke, 
Naturalisation und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, soweit reichs- 
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 24 des Reichsgesetzes über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870), 
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, sowie Beibehaltung desselben bei 
dem Aufgeben des Wohnsitzes, 
Genehmigung der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung von Innungen 
und anderen Privatkorporationen; 
Anmerkung: 
In den Fällen, in welchen die Erlaubniß, Vergünstigung oder 
Bescheinigung ertheilt wird, werden neben der Gebühr für die 
Ertheilung die Gebühren für die Vorverhandlungen besonders be- 
rechnet, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes be- 
stimmt ist (§§ 94 und 95); wird der Antrag abgewiesen, so 
kommen die Gebühren für die durch denselben veranlaßten Ver- 
handlungen in Ansatz. 
2. in Wasserbauangelegenheiten nach dem Gesetz vom 16. Februar 1854 
über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung derselben: 
die Verhandlungen wegen Bestätigung von Verträgen über die Unterhaltung 
von Wasserbauwerken durch den Bezirksdirektor (§ 5 des angez. Gesetzes), 
wegen Genehmigung von Anlagen zur Benutzung fließender Gewässer für Ge- 
werbs= oder Wirthschaftszwecke (8§ 28, 29, 34 bis 37 des angez. Gesetzes; 
s. auch oben 1. Absatz 4), wegen der Aich= oder Sicherpfähle (88 38, 39 
das.), wegen Zwangsenteignungen für Wasserbenutzungsanstalten (§ 67 das.), 
wegen Vernachlässigung gesetzlicher Obliegenheiten (8 87 das.); 
3. streitige Gesindesachen (6§ 56 der Gesindeordnung vom 11. Ok- 
tober 1899), sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von 
Innungsgenossen (§ 96 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich), Streitig- 
keiten der Gewerbtreibenden mit ihren Arbeitern nach § 71 des Reichs- 
gesetzes vom 29. Juli 1890;
	        
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