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4. Dienstverpflichtungen, mit Ausnahme der Verpflichtungen für den
Staats= oder Kirchendienst, sowie für den Dienst der politischen und Schul-
gemeinden; .
5. Untersuchungen wegen solcher Uebertretungen, welche zur Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden gehören — vergl. jedoch § 12 Ziffer 3 und 4 —,
einschließlich der Untersuchungen wegen Disziplinarvergehen, dafern der Schul-
dige wegen der Uebertretung oder des ordnungswidrigen Verhaltens, oder eine
andere Person wegen einer wider besseres Wissen gemachten oder auf grober
Fahrlässigkeit beruhenden falschen Anzeige in die Kosten verurtheilt wird;
6. in Vereinsachen die Verhandlungen wegen Entziehung der
Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
und über die Anfechtung des vom Bezirksdirektor gegen die Ein-
tragung eines Vereins erhobenen Einspruchs (§8 62 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs), falls die Rechtsfähigkeit entzogen oder
der Rekurs zurückgewiesen wird;
7. die Verhandlungen und Entscheidungen über die Auflösung
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien gemäß Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
buch, falls die Auflösung ausgesprochen wird;
8. die Verhandlungen und Entscheidungen wegen Ausübung
des Hammerschlagsrechtes (§ 114 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch);
9. die in § 47 Ziffer 5, 6, 7, 8, sowie 88 94 und 95 aufgeführten
Gegenstände.
8 10.
Gebührenpflichtige Bergbausachen.
Von Bergbausachen unterliegen — vorbehältlich der Bestimmungen der
88 11 und 12 — dem Ansatze von Gebühren nur die Verhandlungen der
Bergbehörden:
1. in Schürf-, Muthungs- und Beleihungssachen, sowie in den auf Er—
löschung des Bergwerkseigenthums (Abschnitt IX des Berggesetzes vom 22. Juni
1857) bezüglichen Angelegenheiten,
2. in Streitigkeiten zwischen Bergwerkseigenthümern, Offizianten und
Bergarbeitern nach § 106 des Berggesetzes,