Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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4. Dienstverpflichtungen, mit Ausnahme der Verpflichtungen für den 
Staats= oder Kirchendienst, sowie für den Dienst der politischen und Schul- 
gemeinden; . 
5. Untersuchungen wegen solcher Uebertretungen, welche zur Zuständigkeit 
der Verwaltungsbehörden gehören — vergl. jedoch § 12 Ziffer 3 und 4 —, 
einschließlich der Untersuchungen wegen Disziplinarvergehen, dafern der Schul- 
dige wegen der Uebertretung oder des ordnungswidrigen Verhaltens, oder eine 
andere Person wegen einer wider besseres Wissen gemachten oder auf grober 
Fahrlässigkeit beruhenden falschen Anzeige in die Kosten verurtheilt wird; 
6. in Vereinsachen die Verhandlungen wegen Entziehung der 
Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
und über die Anfechtung des vom Bezirksdirektor gegen die Ein- 
tragung eines Vereins erhobenen Einspruchs (§8 62 Abs. 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs), falls die Rechtsfähigkeit entzogen oder 
der Rekurs zurückgewiesen wird; 
7. die Verhandlungen und Entscheidungen über die Auflösung 
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien gemäß Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum Handelsgesetz- 
buch, falls die Auflösung ausgesprochen wird; 
8. die Verhandlungen und Entscheidungen wegen Ausübung 
des Hammerschlagsrechtes (§ 114 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch); 
9. die in § 47 Ziffer 5, 6, 7, 8, sowie 88 94 und 95 aufgeführten 
Gegenstände. 
8 10. 
Gebührenpflichtige Bergbausachen. 
Von Bergbausachen unterliegen — vorbehältlich der Bestimmungen der 
88 11 und 12 — dem Ansatze von Gebühren nur die Verhandlungen der 
Bergbehörden: 
1. in Schürf-, Muthungs- und Beleihungssachen, sowie in den auf Er— 
löschung des Bergwerkseigenthums (Abschnitt IX des Berggesetzes vom 22. Juni 
1857) bezüglichen Angelegenheiten, 
2. in Streitigkeiten zwischen Bergwerkseigenthümern, Offizianten und 
Bergarbeitern nach § 106 des Berggesetzes,