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3. bei Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbaunnternehmungen in einem
Grubenfelde nach § 60 das.,
4. über Einräumung der in § 109 das. bezeichneten Dienstbarkeiten und
über die Entschädigungen dafür (§ 111 das.),
5. über Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbauzwecken (88 127 flg.,
154 das.,
6. über Bergschäden und deren Vergütung (§ 142 das.).
8 11.
Persönliche Gebührenfreiheit.
Von Zahlung der Gebühren sind in Gerichtssachen wie in den dem Gebühren—
satze unterliegenden Verwaltungssachen (§§ 8, 9, 10) befreit;
1. die Großherzogliche Familie;
2. das Reich;
3. die deutschen Bundesstaaten, soweit die Gegenseitigkeit ausreichend ge-
sichert erscheint;
4. der Großherzogliche Kron-, Staats= und Kammerfiskus, ingleichen die
Großherzoglichen Staatsanstalten, z. B. die Landeskreditkasse, die Gebände-
brandversicherungsanstalt des Großherzogthums und die Landesheilanstalten;
5. die dem Großherzogthum angehörigen Kirchen, geistlichen Stellen,
Schulen, milden Stiftungen, sowie andere Anstalten im Großherzogthume,
denen die Rechte milder Stiftungen ertheilt sind.
Anmerkung zu § 11:
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16, 25 und 42.
Unter milden Stiftungen im Sinne von Ziffer 5 sind auch
die in §7 Ziffer 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
vom 2. Juni 1897 bezeichneten Vermögensmassen zu
verstehen.
8 12.
Sachliche Gebührenfreiheit.
Gebühren werden in Gerichtssachen wie in den dem Gebührenansatze unter—
liegenden Verwaltungssachen (88 8, 9 und 10) nicht erhoben: