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8 13.
Ausnahmen von der Gebührenfreibeit.
In Angelegenheiten, für welche nach §§ 8 bis 12 die Gebührenfreiheit
besteht, sind ausnahmsweise Gebühren zu berechnen für Verhandlungen, welche
veranlaßt worden sind:
a) durch Nichtbefolgung gesetzlicher oder obrigkeitlicher Anordnungen, erlasse-
ner Auflagen, Ladungen und anderer Verfügungen,
b) durch offenbar unbegründete Anträge oder Einwendungen. Vergl. auch
§ 12 Ziffer 6.
Anmerkung:
Für die nach § 11 Ziffer 4 und 5 gebührenfreien Perfön-
lichkeiten sind in solchen Fällen die schuldigen Beamten oder Ver-
treter kostenpflichtig (§ 35).
8 14.
Auslagen im Allgemeinen.
Die Erstattung der Auslagen (8 15) liegt dem Kostenpflichtigen (5 35) ob.
Auf die Auslagen erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht.
Siehe aber § 16.
8 15.
Fortsetzung.
An Auslagen werden, soweit nicht in besonderen Gesetzen Abweichendes
bestimmt ist, erhoben:
1. die Schreibgebühren;
2. die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahme-Sendungen
und die besonderen Botenlöhne (§§ 19 und 20); andere Postgebühren aber
nur dann, wenn Gebühren (zweiter Abschnitt) nicht in Ansatz kommen;
3. die Telegraphengebühren;
4. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent—
stehenden Kosten;
5. die den Beamten zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten;
6. die den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Gebühren und
Auslagen (vergl. § 21);