Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 13. 
Ausnahmen von der Gebührenfreibeit. 
In Angelegenheiten, für welche nach §§ 8 bis 12 die Gebührenfreiheit 
besteht, sind ausnahmsweise Gebühren zu berechnen für Verhandlungen, welche 
veranlaßt worden sind: 
a) durch Nichtbefolgung gesetzlicher oder obrigkeitlicher Anordnungen, erlasse- 
ner Auflagen, Ladungen und anderer Verfügungen, 
b) durch offenbar unbegründete Anträge oder Einwendungen. Vergl. auch 
§ 12 Ziffer 6. 
Anmerkung: 
Für die nach § 11 Ziffer 4 und 5 gebührenfreien Perfön- 
lichkeiten sind in solchen Fällen die schuldigen Beamten oder Ver- 
treter kostenpflichtig (§ 35). 
8 14. 
Auslagen im Allgemeinen. 
Die Erstattung der Auslagen (8 15) liegt dem Kostenpflichtigen (5 35) ob. 
Auf die Auslagen erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht. 
Siehe aber § 16. 
8 15. 
Fortsetzung. 
An Auslagen werden, soweit nicht in besonderen Gesetzen Abweichendes 
bestimmt ist, erhoben: 
1. die Schreibgebühren; 
2. die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahme-Sendungen 
und die besonderen Botenlöhne (§§ 19 und 20); andere Postgebühren aber 
nur dann, wenn Gebühren (zweiter Abschnitt) nicht in Ansatz kommen; 
3. die Telegraphengebühren; 
4. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent— 
stehenden Kosten; 
5. die den Beamten zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten; 
6. die den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Gebühren und 
Auslagen (vergl. § 21);
	        
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