Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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7. die den zugezogenen Ortsgerichtsschöffen, Feldgeschworenen, Ortstaxa— 
toren, Feldmessern, Rechnungsverständigen und andern nicht durch ihre An— 
stellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteten Personen zu zahlenden 
Beträge (vergl. 8 25); 
8. die einer ersuchten Behörde außerhalb des Großherzogthums zu 
zahlenden Beträge; 
9. die Kosten der Strafhaft und die in § 79 Ziffer 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes erwähnten Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungs- 
wege erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von 
Gefangenen und Schüblingen; 
10. die Kosten für das Fortschaffen von Sachen. 
§ 16. 
Fortsetzung. 
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren (§ 19) werden in gebühren- 
freien Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben. 
§ 17. 
Schreib= und Expeditionsmaterialien. 
Schreib= und Expeditionsmaterialien sind den Betheiligten nicht in Ansatz 
zu bringen, sondern aus der Verwaltungskasse der Behörde, oder — auf dem 
Grunde besonderer Vereinbarung — von dem Beamten zu bestreiten. 
Die Auslagen für bessere, als gewöhnliche Ausstattung von Adelsbriefen 
und sonstigen wichtigen Familienurkunden (§ 94 Ziffer 1 bis 9, Anmerkung), 
oder wo das gegenwärtige Gesetz dieses sonst (z. B. § 122 I 3) anordnet, 
werden besonders vergütet. 
8 18. 
Schreibgebühren. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig 
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig — vergleiche 
jedoch § 47 Ziffer 8 —, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege 
stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll gerechnet. 
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