201
7. die den zugezogenen Ortsgerichtsschöffen, Feldgeschworenen, Ortstaxa—
toren, Feldmessern, Rechnungsverständigen und andern nicht durch ihre An—
stellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteten Personen zu zahlenden
Beträge (vergl. 8 25);
8. die einer ersuchten Behörde außerhalb des Großherzogthums zu
zahlenden Beträge;
9. die Kosten der Strafhaft und die in § 79 Ziffer 8 des deutschen
Gerichtskostengesetzes erwähnten Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungs-
wege erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von
Gefangenen und Schüblingen;
10. die Kosten für das Fortschaffen von Sachen.
§ 16.
Fortsetzung.
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren (§ 19) werden in gebühren-
freien Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben.
§ 17.
Schreib= und Expeditionsmaterialien.
Schreib= und Expeditionsmaterialien sind den Betheiligten nicht in Ansatz
zu bringen, sondern aus der Verwaltungskasse der Behörde, oder — auf dem
Grunde besonderer Vereinbarung — von dem Beamten zu bestreiten.
Die Auslagen für bessere, als gewöhnliche Ausstattung von Adelsbriefen
und sonstigen wichtigen Familienurkunden (§ 94 Ziffer 1 bis 9, Anmerkung),
oder wo das gegenwärtige Gesetz dieses sonst (z. B. § 122 I 3) anordnet,
werden besonders vergütet.
8 18.
Schreibgebühren.
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben.
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig — vergleiche
jedoch § 47 Ziffer 8 —, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege
stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll gerechnet.
32•