Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender 
oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges 
Ermessen festzusetzen. 
8 19. 
Bestellgebühren. 
An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn 
darin Gebühren (§ 7) berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren 
— ausschließlich der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den 
Gebühren in Ansatz gebracht: 
bei einem Betrage nicht über 50 Pfennig: 10 Pfennig, 
77) ’ 77 bis mit 2 Mark : 2 0 'Fv 
1 77 77 1 77 4 77 : 3 0 1 
1 77 1 1 1 6 7) : 40 1 
'F 77 77 1 1 8 77 1 5 0 77 
77 1 77 77 7y 1 0 1# 1 6 0 77 
77 77 1 77 1 1 2 1 : 7 0 77 
7) 77 1 77 77 1 5 77 : 8 0 77 
1 1 77 1 77 2 0 77 : 9 0 1 
1 77 L 1 77 2 5 77 : 1 Mark 
7) 77 77 1 77 5 0 77 : 1 1 5 0 77 
1 77) oL 77 1 1 0 0 1 1 2 77 
7) 77) 1 77 7F 2 0 0 77) : 2 1 5 0 77 
7T J o üb er 2 0 0 77 " 3 VF 
Anmerkung: 
Vergleiche jedoch die Anmerkung 2 zu § 95. 
Durch die Bestellgebühren wird der Ersatz der Postgebühren mit gewährt. 
Die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahme-Sendungen wer- 
den neben den Bestellgebühren besonders in Ansatz gebracht. 
8 20. 
Besondere Botenlöhne. 
Einen besonderen Botenlohn neben den Bestellgebühren in Ansatz zu bringen 
ist nur statthaft, wenn in dringenden Fällen die Bestellung auf keine andere Art 
zeitig genug geschehen konnte.
	        
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