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Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender
oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges
Ermessen festzusetzen.
8 19.
Bestellgebühren.
An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn
darin Gebühren (§ 7) berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren
— ausschließlich der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den
Gebühren in Ansatz gebracht:
bei einem Betrage nicht über 50 Pfennig: 10 Pfennig,
77) ’ 77 bis mit 2 Mark : 2 0 'Fv
1 77 77 1 77 4 77 : 3 0 1
1 77 1 1 1 6 7) : 40 1
'F 77 77 1 1 8 77 1 5 0 77
77 1 77 77 7y 1 0 1# 1 6 0 77
77 77 1 77 1 1 2 1 : 7 0 77
7) 77 1 77 77 1 5 77 : 8 0 77
1 1 77 1 77 2 0 77 : 9 0 1
1 77 L 1 77 2 5 77 : 1 Mark
7) 77 77 1 77 5 0 77 : 1 1 5 0 77
1 77) oL 77 1 1 0 0 1 1 2 77
7) 77) 1 77 7F 2 0 0 77) : 2 1 5 0 77
7T J o üb er 2 0 0 77 " 3 VF
Anmerkung:
Vergleiche jedoch die Anmerkung 2 zu § 95.
Durch die Bestellgebühren wird der Ersatz der Postgebühren mit gewährt.
Die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahme-Sendungen wer-
den neben den Bestellgebühren besonders in Ansatz gebracht.
8 20.
Besondere Botenlöhne.
Einen besonderen Botenlohn neben den Bestellgebühren in Ansatz zu bringen
ist nur statthaft, wenn in dringenden Fällen die Bestellung auf keine andere Art
zeitig genug geschehen konnte.