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b) der Angelegenheiten unter § 10 Ziffer 5, soweit
solche den Bergbehörden obliegen. 4 bis 20 Mark.
6. Für die Verleihung von Grubenwassern
auf ein Rad von 2 Meter Durchmesser .
aufjedesweitereMeterdesDurchmessers.....1
Anmerkungen
1. Die Gebühren unter Ziffer 1—6 sind sämmtlich Bausch-
sätze und umfassen sonach alle bei der betreffenden Angelegenheit
vorkommende gebührenpflichtige Handlungen. Neben der Bausch-
gebühr werden jedoch Auslagen und Nebengebühren berechnet.
2. Zu Ziffer 3 und 4 bleibt dem Staats-Ministerium die Be-
stimmung des jedesmaligen Ansatzes, bei Ziffer 3 aber insbesondere
auch eine Ermäßigung des vorgeschriebenen Ansatzes für jeden
einzelnen Fall vorbehalten.
7. Im Uebrigen finden die Ansätze in den §§ 47 und 53, je nach Maß-
gabe des Falles, auch in Bergbausachen Anwendung. Die dort ersichtlichen
Ansätze treten auch, wenn es in den Angelegenheiten unter Ziffer 1—6 zur
Ertheilung des Schürfscheins, der Verleihung, der Konzession oder zur Zwangs-
abtretung, Dienstbarkeitsbestellung 2c. nicht kommt, für alle schon vorgekommenen
Handlungen ein, jedoch dergestalt, daß der Gesammtbetrag den Betrag der be-
treffenden Bauschgebühr im einzelnen Falle nicht übersteigen darf.
Anmerkung: Rücksichtlich des Bergwerkseigenthums vergl. § 134 des Gerichts-
kostengesetzes vom 9. Dezember 1899.
8. Die Knappenbücher, nicht aber auch Ersatzausfertigungen (§95 Ziffer 22),
sind kostenfrei zu liefern und auszufertigen.
9. Dispensationen in Bergbausachen
durch die Bergämter D2bis 10 Mark,
durch das Staats-Ministeiwmw 2 , 50 „
8 94.
Gnadenerweisungen.
1. Trennung einer Ehe aus landesherrlicher Machtvollrommenheit 10 bis 500 Mark.