Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

217. 
ländern und von Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietstheile 
des Königreichs Bayern erforderlichen Nachweise, sowie von dem 
für die Annahme an Lindesstatt erforderlichen Alter des An- 
nehmenden 3 bis 150 Mark. 
2. Ehelichkeitserklärung 5, „ 200 „ 
3. Volljährigkeitserklärng 10 „ 200 „ 
4. Genehmigung der Aenderung eines Vor- 
oder Familiennamens 5 „ 1000 „ 
5. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen 
Veren 10 „ 500 „ 
6. Bestätigung der Aenderung der Satzung 
eines Vereins, dessen Rechts fähigkeit auf saat. 
licher Verleihung beruht. .. 5 „ 250 „ 
7. Genehmigung einer Stiftung. ... 20 „ 1000 „ 
8. Umwandlung des Stiftungszweckes oder 
Aufhebung der Stiftung 10 „ 500 
9. Bestimmung der Stiftungsverfassung oder 
Abänderung derselben, soweit nicht der Ausas 
unter Ziffer 8 Platz greit 5 „ 300 
Anmerkung zu Ziffer 5 bis 9: 
Bei Vereinen und Stiftungen, welche ausschließlich 
frommen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, kann 
das Staatsministerium eine Ermäßigung der Gebühren 
unter den Mindestsatz eintreten lassen oder gänzliche 
Gebührenfreiheit gewähren. 
10. Bei Grundstückstheilungen: 
a) für die Bestätigung von Verträgen über 
die Einlegung und die Unterhaltung neuer 
Zugangswege, sowie für die Feststellung 
der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer 
Grundstückstheilung nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 
und Abs. 2 des Ausführungsgesetes zum 
Bürgerlichen. Gesetzbuch . . . 1 bis 5 Mark; 
344
	        
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