217.
ländern und von Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietstheile
des Königreichs Bayern erforderlichen Nachweise, sowie von dem
für die Annahme an Lindesstatt erforderlichen Alter des An-
nehmenden 3 bis 150 Mark.
2. Ehelichkeitserklärung 5, „ 200 „
3. Volljährigkeitserklärng 10 „ 200 „
4. Genehmigung der Aenderung eines Vor-
oder Familiennamens 5 „ 1000 „
5. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen
Veren 10 „ 500 „
6. Bestätigung der Aenderung der Satzung
eines Vereins, dessen Rechts fähigkeit auf saat.
licher Verleihung beruht. .. 5 „ 250 „
7. Genehmigung einer Stiftung. ... 20 „ 1000 „
8. Umwandlung des Stiftungszweckes oder
Aufhebung der Stiftung 10 „ 500
9. Bestimmung der Stiftungsverfassung oder
Abänderung derselben, soweit nicht der Ausas
unter Ziffer 8 Platz greit 5 „ 300
Anmerkung zu Ziffer 5 bis 9:
Bei Vereinen und Stiftungen, welche ausschließlich
frommen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, kann
das Staatsministerium eine Ermäßigung der Gebühren
unter den Mindestsatz eintreten lassen oder gänzliche
Gebührenfreiheit gewähren.
10. Bei Grundstückstheilungen:
a) für die Bestätigung von Verträgen über
die Einlegung und die Unterhaltung neuer
Zugangswege, sowie für die Feststellung
der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer
Grundstückstheilung nach § 104 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 des Ausführungsgesetes zum
Bürgerlichen. Gesetzbuch . . . 1 bis 5 Mark;
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