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Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind, oder dessen Familienstand
nicht zu ermitteln ist.
8 2.
stichten des Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und
im Allge= das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel in allen
weinen. die Person und das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten.
§ 3.
Msarge für Die Sorge für die Person des Mündels umfaßt das Recht und die
des Mündels. Pflicht, den Mündel zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt
zu bestimmen. 1
1. In Erfüllung der Pflicht, den Mündel zu erziehen, hat der Vor-
mund dafür zu sorgen, daß dem Mündel angemessene Unterkunft, Nahrung,
Kleidung, Verpflegung und was sonst zu seiner Erhaltung nothwendig ist,
in Krankheitsfällen auch die nöthige Wartung, ärztliche Hilfe und Arzenei
gewährt wird. Er soll an Stelle der Eltern den Mündel zum Besuche
einer seinen Vermögensverhältnissen und seinen Anlagen entsprechenden
Schule anhalten und ihm nach seiner Entlassung aus der Schule eine
seinen Neigungen und Fähigkeiten, seiner Vermögenslage und den Familien-
verhältnissen entsprechende Berufsbildung zu verschaffen suchen.
Bei Abschluß der Verträge zum Zwecke der Erziehung des Mündels,
insbesondere auch der Lehrverträge, hat der Vormund immer das Beste des
Mündels im Auge zu haben.
Die Höhe der Aufwendungen zu Erziehungszwecken bestimmt der Vor-
mund selbständig. Reicht der Vermögensabwurf des Mündels zur Be-
streitung des Unterhalts und der Erziehungskosten oder des Aufwands,
durch welchen ihm ein gesicherter Lebensunterhalt verschafft werden soll,
nicht aus, so kann der Vormund zur Beschaffung der erforderlichen Mittel
auch das Stammvermögen angreifen.
Können die wesentlichen und unentbehrlichen Bedürfnisse zum Lebens-
unterhalt ganz oder theilweise nicht aus den eigenen Mitteln des Mündels
bestritten werden, so ist vom Vormunde Sorge zu tragen, daß dem Mündel
die gesetzliche Unterstützung von den dazu verpflichteten Verwandten oder
dem Unterstützungsverbande gewährt wird.