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b) für die Befreiung von den Theilungsverboten
der §§ 102, 103 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, sowie für die Ge-
nehmigung der Theilung von Holzland
11. Naturalisationsurkunden (§§ 2 und 8 des Bundes-
gesetzes vom 1. Juni 1870)
Wiederverleihungsurkunden 21 bset deaseleih
nicht über .
12. Entlaffungsurkunden & 14, 15 und 24 des Bundes-
gesetzes vom 1. Juni 1370, soweit se nicht kostenfrei zu er-
theilen sind, . ....
13. Für Verleihung des Burgerrechts (Artikel 23 der
Gemeindeordnung vom 17. April 1895)
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern.
in Gemeinden von 1000 bis mit 5000 Einwohnern.
in Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern.
mit Einschluß des Bürgerscheins (Artikel 26 daselbst).
14. a) Für die Genehmigung zur Ausgabe von Inhaber-
papieren — § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —
10
2 bis 50 Mark.
5. 100
20
3
3 bis 5
5 „ 10
, 15
5 300
7
7 7
57% 7
7
77
b) Für die Verleihung einer Konzession, eines Privilegs oder einer
anderen Berechtigung zu einem Gewerbebetriebe, auf welche die Gewerbeord-
nung für das deutsche Reich Anwendung nicht erleidet,
wird die Gebühr
jedesmal mit Rücksicht auf den für den Beliehenen erwachsenden finanziellen
Vortheil bestimmt.
15. Empfangsbescheinigung über die erfolgte Anzeige
eines stehenden Gewerbebetriebes (§ 15 der Gewerbeordnung)
16. Erlaubnißertheilung
a) zu gewerblichen Anlagen (nach § 16 flg. vergl. mit
§ 22 der Gewerbeordnung) .
b) an Gewerbetreibende, welche einer besonderen Ge-
nehmigung (8§ 29 bis 33b und 34 der Gewerbe-
ordnung) bedürfen, .....
1 bis 5 Mark.
5. 300
V"v
5 „150