Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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b) für die Befreiung von den Theilungsverboten 
der §§ 102, 103 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch, sowie für die Ge- 
nehmigung der Theilung von Holzland 
11. Naturalisationsurkunden (§§ 2 und 8 des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni 1870) 
Wiederverleihungsurkunden 21 bset deaseleih 
nicht über . 
12. Entlaffungsurkunden & 14, 15 und 24 des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni 1370, soweit se nicht kostenfrei zu er- 
theilen sind, . .... 
13. Für Verleihung des Burgerrechts (Artikel 23 der 
Gemeindeordnung vom 17. April 1895) 
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern. 
in Gemeinden von 1000 bis mit 5000 Einwohnern. 
in Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern. 
mit Einschluß des Bürgerscheins (Artikel 26 daselbst). 
14. a) Für die Genehmigung zur Ausgabe von Inhaber- 
papieren — § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — 
10 
2 bis 50 Mark. 
5. 100 
20 
3 
3 bis 5 
5 „ 10 
, 15 
5 300 
7 
7 7 
57% 7 
7 
77 
b) Für die Verleihung einer Konzession, eines Privilegs oder einer 
anderen Berechtigung zu einem Gewerbebetriebe, auf welche die Gewerbeord- 
nung für das deutsche Reich Anwendung nicht erleidet, 
wird die Gebühr 
jedesmal mit Rücksicht auf den für den Beliehenen erwachsenden finanziellen 
Vortheil bestimmt. 
15. Empfangsbescheinigung über die erfolgte Anzeige 
eines stehenden Gewerbebetriebes (§ 15 der Gewerbeordnung) 
16. Erlaubnißertheilung 
a) zu gewerblichen Anlagen (nach § 16 flg. vergl. mit 
§ 22 der Gewerbeordnung) . 
b) an Gewerbetreibende, welche einer besonderen Ge- 
nehmigung (8§ 29 bis 33b und 34 der Gewerbe- 
ordnung) bedürfen, ..... 
1 bis 5 Mark. 
5. 300 
V"v 
5 „150
	        
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