Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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17. Wandergewerbescheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, welche 
ausgestellt werden in Gemäßheit der Bestimmungen: 
a) in § 55 Ziffer 1— 3 (vergl. § 61) der Gewerbeordnung, 1 Mark, 
b) in §55 Ziffer 4 der GewerbeordnungJ3 bis 5 
18. Für Ausdehnung eines Wandergewerbescheines auf einen andern Bezirk 
nach § 60 Absatz 2 der Gewerbeordnugng 50 Pfennig bis 1 Mark. 
19. a) Legitimationsscheine und Legitimationskarten in Gemäßheit der 
§§ 43 und 44a Absatz 1—5 der Gewerbeordnung 50 Pfennig bis 1 Mark. 
b) Erlaubnißscheine der Ortspolizeibehörde zur vorübergehenden Aus- 
übung der in § 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe 
(§ 60 a der Gewerbeordnung), sowie nach § 56 Ziffer 1 und §59 Ziffer 4 
der Gewerbeordnnng 50 Pfennig bis 10 Mark. 
Anmerkung zu Ziffer 15 bis 19: 
Die Höhe der mit Spielraum gegebenen Sätze ist mit Rück- 
sicht auf Umfang und Art des Betriebs, die Zeitdauer der Ge- 
stattung, die Umfänglichkeit der Verhandlungen, bezüglich die Höhe 
der Gewerbesteuer zu bemessen. 
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20. Gewerbelegitimationskarten zum Waarenaufkauf und Bestellungsuchen 
(§ 44a letzter Absatz der Gewerbeordnugg 3 ’Mark. 
21. Ministerial-Reisepässe ....·...3,,. 
Andere Reisepässe und Paßkarten .... ...1,, 
22. Berechtigungsscheine für Hundefuhrwerke, 
Radfahrkarten, Gesindebücher, Sittenzeugnisse, Zeugnisse der 
Gemeindevorstände zur Erlangung von Wandergewerbescheinen, 
Abmeldungszeugnisse beim Wegzug aus einem Orte, zweite 
oder weitere Ausfertigungen von solchen Arbeitsbüchern, Impf— 
scheinen und anderen Zeugnissen, deren erste Ausfertigung 
kostenfrei zu erfolgen hat.. 50 Pfennig. 
23. Bauerlaubnißschinen . 1 bis 15 Mark. 
24. Dispensationen in Baupolizeisachen und in anderen 
sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten 2,, 50 „
	        
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