223
8 101.
Bezirksdirektoren und deren Stellvertreter, Forstbeamte, Steueraufsichts-
beamte, Wegebaubeamte, Gendarmen, Polizeidiener und die Diener der Ge-
richts= und Verwaltungsbehörden haben überhaupt Tagegelder, bezüglich Nacht-
gelder, sowie Reisekostenvergütungen aus der Staatskasse nur insoweit zu
beziehen, als ihnen solche bestallungs= oder instruktionsmäßig oder durch eine
besondere Gesetzesvorschrift zugestanden werden.
Gemeindebeamte haben dergleichen Bezüge aus der Gemeindekasse nur in-
soweit zu beanspruchen, als nicht ein Anderes durch Ortsstatut oder sonst giltig
vorgeschrieben oder vereinbart ist.
· §102-
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Reiseentschädigungen
der Geschworenen, sowie der Vertrauensmänner und Schöffen bei den Schöffen—
gerichten bleiben unverändert. Auch bleiben die im Gesetze vom 30. Juni
1874 enthaltenen Bestimmungen über Diäten und Nachtquartiergelder der bei
Schwurgerichten beschäftigten Staatsbeamten in Kraft.
II. Tagegelder und Nachtgelder.
8 103.
1. Die Tagegelder (8 96a) werden für jeden Kalendertag (von Mitter—
nacht zu Mitternacht gerechnet) der Dienstreise nach folgenden Sätzen und
Klassen (unbeschadet jeder sonstigen Rangordnung) gewährt:
I. 15 Mark Staatsminister, wirkliche Geheimräthe und Oberhofchargen
mit dem Prädikate „Excellenz“;
II. 12 Mark Chefs der Ministerialdepartements, der Präsident des Ober-
landesgerichts, außerordentliche Gesandte, Oberhofchargen ohne das Prädikat
„Excellenz“;
III. 10 Mark 50 Pfennig Ministerialdirektoren, Senatspräsidenten und der
Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, Landgerichtspräsidenten, Minister-
residenten; ferner der Vorsitzende des Hofmarschallamtes, Hausmarschälle, Hof-
marschälle, Landjägermeister, Schloßhauptmann, dafern ihnen nicht der Rang
einer Oberhofcharge verliehen ist;
IV. 9 Mark vortragende Räthe in den Ministerialdepartements, der Ober-
baudirektor, Mitglieder der Revisionskommission, des Kirchenrathes, sowie der
1900 35