Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

223 
8 101. 
Bezirksdirektoren und deren Stellvertreter, Forstbeamte, Steueraufsichts- 
beamte, Wegebaubeamte, Gendarmen, Polizeidiener und die Diener der Ge- 
richts= und Verwaltungsbehörden haben überhaupt Tagegelder, bezüglich Nacht- 
gelder, sowie Reisekostenvergütungen aus der Staatskasse nur insoweit zu 
beziehen, als ihnen solche bestallungs= oder instruktionsmäßig oder durch eine 
besondere Gesetzesvorschrift zugestanden werden. 
Gemeindebeamte haben dergleichen Bezüge aus der Gemeindekasse nur in- 
soweit zu beanspruchen, als nicht ein Anderes durch Ortsstatut oder sonst giltig 
vorgeschrieben oder vereinbart ist. 
· §102- 
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Reiseentschädigungen 
der Geschworenen, sowie der Vertrauensmänner und Schöffen bei den Schöffen— 
gerichten bleiben unverändert. Auch bleiben die im Gesetze vom 30. Juni 
1874 enthaltenen Bestimmungen über Diäten und Nachtquartiergelder der bei 
Schwurgerichten beschäftigten Staatsbeamten in Kraft. 
II. Tagegelder und Nachtgelder. 
8 103. 
1. Die Tagegelder (8 96a) werden für jeden Kalendertag (von Mitter— 
nacht zu Mitternacht gerechnet) der Dienstreise nach folgenden Sätzen und 
Klassen (unbeschadet jeder sonstigen Rangordnung) gewährt: 
I. 15 Mark Staatsminister, wirkliche Geheimräthe und Oberhofchargen 
mit dem Prädikate „Excellenz“; 
II. 12 Mark Chefs der Ministerialdepartements, der Präsident des Ober- 
landesgerichts, außerordentliche Gesandte, Oberhofchargen ohne das Prädikat 
„Excellenz“; 
III. 10 Mark 50 Pfennig Ministerialdirektoren, Senatspräsidenten und der 
Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, Landgerichtspräsidenten, Minister- 
residenten; ferner der Vorsitzende des Hofmarschallamtes, Hausmarschälle, Hof- 
marschälle, Landjägermeister, Schloßhauptmann, dafern ihnen nicht der Rang 
einer Oberhofcharge verliehen ist; 
IV. 9 Mark vortragende Räthe in den Ministerialdepartements, der Ober- 
baudirektor, Mitglieder der Revisionskommission, des Kirchenrathes, sowie der 
1900 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.