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4 Mark den Personen der Klassen I und II
3 77 " " " 77 77 77 T III, IV, V l ,
2 , 50 Pfennig, „ V0, VII, VIII/ für jede Nacht
1 7’ 50 * 5% 5„% 5/ Klasse IX
Nachtfahrt gilt nicht als Auswärtsübernachtung.
8 106.
Erfordern Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthums Sachsen
hinaus einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann das Staatsministerium
die Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und bezüglich für Bedienung (§ 103
Ziffer 1 und 2, § 105) angemessen erhöhen, jedoch in den Klassen I bis IV.
höchstens um die Hälfte.
8 107.
Die Vergütung eines für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung,
Trinkgelder und bezüglich Bedienung über die in 88 103, 105, 106 bestimmten
Sätze etwa nöthig gewordenen, im Einzelnen nachzuweisenden Mehraufwandes
bleibt der Entscheidung des Staatsministeriums vorbehalten.
III. Reisekosten-Vergütungen.
8 108.
An Reisekosten (§ 96e) wird der wirkliche nothwendige Aufwand inner-
halb der in §§ 109 bis 111 bestimmten Grenzen vergütet.
§ 109.
Bei Dienstreisen, soweit solche auf Eisenbahnen zurückgelegt werden
können, sind berechtigt:
a) Personen der Klassen I bis IV (§ 103) zur Fahrt in erster Wagenklasse;
b) Personen der Klassen V bis VII (§ 103) zur Fahrt in zweiter Wagenklasse;
c) Personen der Klassen VIII und IX (§ 103) zur Fahrt in dritter Wagenklasse.
d) Hat ein Beamter der Klassen I bis IV einen Diener auf die Reise
mitgenommen, so ist der Beamte berechtigt, auch dessen Eisenbahn-
Fahrkosten nach den Sätzen für die dritte Wagenklasse in Ansatz zu
bringen.