229
§ 112.
Gestattet ist die Fixirung der von der Staatskasse zu tragenden Reise-
kosten der Verwaltungsbeamten, wenn dieselbe bei der Anstellung vorbehalten
wurde oder auf Vereinbarung beruht.
§ 113.
Werden Staatsdiener, welche eine Gesammtvergütung für Fuhrkosten oder
für Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen (§ 112), wegen Urlaubs
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter ange-
messen zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Um-
ständen zulässigen Ausnahmen bestimmt das Staatsministerium.
2. Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen rc.
der Medizinalbeamten.
8 114.
I. Verrichtungsgebühren.
A. Gebühren der Mitglieder der Medizinal-Kommission.
Für Gutachten in Parteisachen erhalten je nach der Wichtigkeit oder
Schwierigkeit der Sache
der Refernt 3 bis 20 Mark,
die Mitvotanten zusammen die Hälfte dessen, was der Referent erhält.
B. Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters.
I. Bei folgenden Untersuchungen:
1. für Untersuchung des geistigen oder körperlichen Zustandes eines
Lebeneen: . . 1 bis 10 Mark;
2. für die äußere Untersuchung einer menschlichen Leiche (amtliche
Leichenschanh 2 bis 10 Mark;
3. für die äußere Untersuchnng mit Seffuung (Sektion) einer menschlichen
Leiche . ..10b1620Mark;
Anmerkung zu Ziffer 2 und 3.
Bei Bemessung des Gebührenansatzes kommt hier außer den
in § 30 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Rücksichten auch
der Grad der eingetretenen Verwesung in Betracht.