Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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§ 112. 
Gestattet ist die Fixirung der von der Staatskasse zu tragenden Reise- 
kosten der Verwaltungsbeamten, wenn dieselbe bei der Anstellung vorbehalten 
wurde oder auf Vereinbarung beruht. 
§ 113. 
Werden Staatsdiener, welche eine Gesammtvergütung für Fuhrkosten oder 
für Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen (§ 112), wegen Urlaubs 
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter ange- 
messen zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Um- 
ständen zulässigen Ausnahmen bestimmt das Staatsministerium. 
2. Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen rc. 
der Medizinalbeamten. 
8 114. 
I. Verrichtungsgebühren. 
A. Gebühren der Mitglieder der Medizinal-Kommission. 
Für Gutachten in Parteisachen erhalten je nach der Wichtigkeit oder 
Schwierigkeit der Sache 
der Refernt 3 bis 20 Mark, 
die Mitvotanten zusammen die Hälfte dessen, was der Referent erhält. 
B. Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters. 
I. Bei folgenden Untersuchungen: 
1. für Untersuchung des geistigen oder körperlichen Zustandes eines 
Lebeneen: . . 1 bis 10 Mark; 
2. für die äußere Untersuchung einer menschlichen Leiche (amtliche 
Leichenschanh 2 bis 10 Mark; 
3. für die äußere Untersuchnng mit Seffuung (Sektion) einer menschlichen 
Leiche . ..10b1620Mark; 
Anmerkung zu Ziffer 2 und 3. 
Bei Bemessung des Gebührenansatzes kommt hier außer den 
in § 30 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Rücksichten auch 
der Grad der eingetretenen Verwesung in Betracht.