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3. In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privatperson
vorhanden ist, hat diese neben den Auslagen auch die taxmäßigen Verrichtungs-
gebühren (§ 114 1) zu bezahlen.
4. Wird ein Medizinalbeamter zu dienstlichen Verrichtungen außerhalb
seines Bezirks besonders beauftragt, so erhält derselbe sowohl dann, wenn die
ihn beauftragende Behörde den diesfallsigen Aufwand zu tragen hat, als auch
dann, wenn eine zahlungspflichtige Privatperson eintritt, Tagegelder, Nachtgelder
und Reisekostenvergütung und von zahlungspflichtigen Privatpersonen daneben
auch Verrichtungsgebühr (Ziffer 3).
5. Nichtbeamtete Aerzte und Thierärzte, wenn sie zu den unter § 114
aufgeführten Verrichtungen amtlich veranlaßt werden, haben Anspruch auf die-
selben Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen, welche
den beamteten Aerzten und bezüglich Thierärzten in den Fällen zustehen, in
denen eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privatperson eintritt (Ziffer 3).
Anmerkungen:
1. Für die Prüfung und Feststellung der Gebühren rc. kommen
die Bestimmungen des § 45 und bezüglich des § 23 zur An-
wendung, soweit nicht § 17 der deutschen Gebührenordnung für
Zeugen und Sachverständige vom 20. Mai 1898 Platz greift.
2. Hinsichtlich der Gebühren von Medizinalbeamten in der
Eigenschaft als Zeugen oder Sachverständige vergl. §§ 21 und 22.
3. Prüfungsgebühren.
§ 116.
I. An Prüfungsgebühren werden von jedem Geprüften erhoben:
A. Für jede Prüfung eines Anwärters für den Dienst der
Gerichtsschreiber 138 Mark.
B. Für jede Prüfung ·
a) eines Kandidaten der Theologie (sowohl für die erste theo—
logische Prüfung: examen pro licentia concionandi, als
für die zweite: examen pro ministerio). 24 „,
b) für ein bloßes colloqäiiinn 12 „ „
36“