Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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3. In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privatperson 
vorhanden ist, hat diese neben den Auslagen auch die taxmäßigen Verrichtungs- 
gebühren (§ 114 1) zu bezahlen. 
4. Wird ein Medizinalbeamter zu dienstlichen Verrichtungen außerhalb 
seines Bezirks besonders beauftragt, so erhält derselbe sowohl dann, wenn die 
ihn beauftragende Behörde den diesfallsigen Aufwand zu tragen hat, als auch 
dann, wenn eine zahlungspflichtige Privatperson eintritt, Tagegelder, Nachtgelder 
und Reisekostenvergütung und von zahlungspflichtigen Privatpersonen daneben 
auch Verrichtungsgebühr (Ziffer 3). 
5. Nichtbeamtete Aerzte und Thierärzte, wenn sie zu den unter § 114 
aufgeführten Verrichtungen amtlich veranlaßt werden, haben Anspruch auf die- 
selben Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen, welche 
den beamteten Aerzten und bezüglich Thierärzten in den Fällen zustehen, in 
denen eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privatperson eintritt (Ziffer 3). 
Anmerkungen: 
1. Für die Prüfung und Feststellung der Gebühren rc. kommen 
die Bestimmungen des § 45 und bezüglich des § 23 zur An- 
wendung, soweit nicht § 17 der deutschen Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige vom 20. Mai 1898 Platz greift. 
2. Hinsichtlich der Gebühren von Medizinalbeamten in der 
Eigenschaft als Zeugen oder Sachverständige vergl. §§ 21 und 22. 
3. Prüfungsgebühren. 
§ 116. 
I. An Prüfungsgebühren werden von jedem Geprüften erhoben: 
A. Für jede Prüfung eines Anwärters für den Dienst der 
Gerichtsschreiber 138 Mark. 
B. Für jede Prüfung · 
a) eines Kandidaten der Theologie (sowohl für die erste theo— 
logische Prüfung: examen pro licentia concionandi, als 
für die zweite: examen pro ministerio). 24 „, 
b) für ein bloßes colloqäiiinn 12 „ „ 
36“
	        
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