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III. Neben den unter J und II bestimmten Gebühren finden Ansätze für
Niederschriften, Berichte, Zeugnisse und andere Ausfertigungen nicht statt.
Tagegelder und Reisekosten für einen etwa von auswärts zugezogenen
Prüfenden werden aus öffentlichen Mitteln bezahlt.
Anmerkung zu § 116:
Wegen der Gebühren für die Prüfung
a) von Aerzten, Zahnärzten, Thierärzten, Apothekern und Apotheker-
gehilfen, sowie
b) von Kandidaten des höheren Schulamtes
siehe:
zu a: II § 18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, die
zu b:
Prüfung der Apotheker betreffend, vom 5. März 1875,
Reichs-Zentralblatt Seite 167,
84 der Bekanntmachung, die Prüfung der Apotheker-
gehilfen betreffend, vom 13. November 1875, Re-
gierungs-Blatt 1876 Seite 17 und Reichs-Zentralblatt 1875
Seite 761,
§ 10 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1883, die ärzt-
liche Vorprüfung betreffend, Reichs-Zentralblatt Seite 199,
§ 24 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
25. April 1887, die ärztliche Prüfung betreffend, Reichs-
Zentralblatt Seite 111,
§ 13 der Bekanntmachung vom 5. Juli 1889,
die Prüfung der Zahnärzte betreffend, Reichs-
Zentralblatt Seite 417,
88 11 und 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers,
die Prüfung der Thierärzte betreffend, vom 1 3. Juli 1889,
Reichs-Zentralblatt Seite 421;
§ 38 der Prüfungsordnung für das Lehramt an
höheren Schulen vom 17. Januar 1900, Re-
gierungs-Blatt Seite 79.