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4. Zählgebühren bei Versteigerungen.
8 117
aufgehoben.
5. Gebühren bei den geistlichen und Schulbehörden.
8 118.
Für die Ordination eines evangelischen Geistlichen
den damit Beauftragten 6 Mark,
dem Kantor und dem Kirchner des Ortes der Ordination je. 1 „
Zahlungspflichtig ist der Ordinirte.
Anmerkung:
Hinsichtlich des Gebührenwesens bei den Weihen katholischer
Geistlicher bleibt das bestehende Herkommen maßgebend.
II. Bei definitiver Besetzung einer evangelischen geistlichen Stelle für die
von der Erledigung der Stelle an bis zur Bestätigung des Vergleichs über
die Besoldung und das Inventar vorkommenden Geschäfte
den beiden Mitgliedern der Kircheninspektion zusammen. 30 Mark,
dem Gerichtsschreiber 7
Besteht die Einführungskommission aus dem weltlichen Mitgliede der
Kircheninspektion und einem besonderen geistlichen Kommissar, so hat der letztere
nur die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten zu erhalten, mit-
hin keinen Antheil an der den Mitgliedern der Kircheninspektion zustehenden
Gebühr.
Der diakonirende Geistliche erhüüüüt 3 Mark.
Anmerkungen:
1. Außer für den besonderen geistlichen Kommissar werden
bei der Einführung keine Tagegelder, aber Reisekosten gewährt.
2. Wird ein Mitglied der Kircheninspektion, abgesehen von
dem Falle der Abordnung eines besonderen geistlichen Kommissars,
in einem Theile der ihm obliegenden Geschäfte vertreten, so ent-
scheidet, wenn die Betheiligten sich nicht selbst einigen, das Staats-
Ministerium über die Theilung der Gebührenhälfte an 15 Mark.
Bei der Einführung ferner