Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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4. Zählgebühren bei Versteigerungen. 
8 117 
aufgehoben. 
5. Gebühren bei den geistlichen und Schulbehörden. 
8 118. 
Für die Ordination eines evangelischen Geistlichen 
den damit Beauftragten 6 Mark, 
dem Kantor und dem Kirchner des Ortes der Ordination je. 1 „ 
Zahlungspflichtig ist der Ordinirte. 
Anmerkung: 
Hinsichtlich des Gebührenwesens bei den Weihen katholischer 
Geistlicher bleibt das bestehende Herkommen maßgebend. 
II. Bei definitiver Besetzung einer evangelischen geistlichen Stelle für die 
von der Erledigung der Stelle an bis zur Bestätigung des Vergleichs über 
die Besoldung und das Inventar vorkommenden Geschäfte 
den beiden Mitgliedern der Kircheninspektion zusammen. 30 Mark, 
dem Gerichtsschreiber 7 
Besteht die Einführungskommission aus dem weltlichen Mitgliede der 
Kircheninspektion und einem besonderen geistlichen Kommissar, so hat der letztere 
nur die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten zu erhalten, mit- 
hin keinen Antheil an der den Mitgliedern der Kircheninspektion zustehenden 
Gebühr. 
Der diakonirende Geistliche erhüüüüt 3 Mark. 
Anmerkungen: 
1. Außer für den besonderen geistlichen Kommissar werden 
bei der Einführung keine Tagegelder, aber Reisekosten gewährt. 
2. Wird ein Mitglied der Kircheninspektion, abgesehen von 
dem Falle der Abordnung eines besonderen geistlichen Kommissars, 
in einem Theile der ihm obliegenden Geschäfte vertreten, so ent- 
scheidet, wenn die Betheiligten sich nicht selbst einigen, das Staats- 
Ministerium über die Theilung der Gebührenhälfte an 15 Mark. 
Bei der Einführung ferner
	        
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