Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

237 
an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kommission, des diakonirenden 
Geistlichen, der mit Kirchendienst betrauten Schullehrer, der Mitglieder 
des Kirchgemeindevorstandes und des Kirchrechnungsführers 40 Mark. 
Gehören Filiale zur Pfarrkirche, bei welcher der neue Geistliche eingeführt 
wird, so empfängt derselbe noch 1 Mark 50 Pfeunnig für jeden Schullehrer, 
jedes Mitglied des Kirchgemeindevorstands und jeden Kirchrechnungsführer der 
Filiale. 
Zahlungspflichtig sind, sofern über die Tragung der Einführungskosten 
durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas anderes festgestellt ist, wobei es 
bewendet, die betreffende Kirchgemeinde und, wo mehrere Kirchgemeinden zur 
Parochie gehören, diese gemeinschaftlich zu gleichen Theilen. Die Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekosten des besonderen geistlichen Kommissars fallen der 
Staatskasse zur Last. 
Anmerkung: 
Hinsichtlich der Ansätze bei Besetzung katholischer geistlicher 
Stellen bleibt das bestehende Herkommen maßgebend. 
III. Für Verpachtungen von Kirchen= und Pfarreigrundstücken, wenn solche 
ausnahmsweise durch die betreffende kirchliche Aufsichtsbehörde selbst abge- 
schlossen werden, den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde zusammen: 
wenn die Gesammtsumme des Pachtgeldes während der ganzen Dauer des 
Vertrages nicht über 2000 Mark beträgt, von je 200 Mark(§29) 1 Mark, 
wenn die Gesammtsumme über 2000 Mark, aber nicht über 10 000 Mark 
beträgt, treten dann noch hinzu von weiteren je 500 Mark (§29). 1 Mark 
und hierzu noch, wenn die Gesammtsumme über 10000 Mark beträgt, von 
weiteren je 1000 Mark (8§29). HlI Mark. 
Zahlungspflichtig sind die Pächter. Wenn eine Urkunde für mehrere 
Pächter ausgefertigt wird, so ist der Antheil eines jeden an der nach der Ge- 
sammtsumme des Pachtgeldes für alle zu berechnenden Gebühr nach dem Ver- 
hältniß des auf den einzelnen fallenden Pachtgeldes auszuwerfen. 
Anmerkung: 
Bei der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen- 
und Schulwesen wird die Gebühr unter Ziffer III nicht berechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.