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IV. Für Prüfung und Abnahme jeder Kirchrechnung den Mitgliedern
der Aufsichtsbehörde zusammen, wenn die Jahreseinnahme, nach Abzug der
Gewährschaft der vorigen Rechnung, aufgenommener Darlehen, zurückgezahlter
Kapitalien, der Ablösungskapitalien, wie der sonstigen Einnahme von Bestand-
theilen des Stammvermögens und der Zinsen von Pfarreikapitalien, betragen hat:
nicht über 100 Mark 3 Mark,
77 77 200 77 4 77 F
77 77 400 77 5 77 ?5
77 J77 600 1 6 77 *ß
„ „ 800 „ 7 „„
77 77 1000 77 " 8 2
und hierzu noch bei einem Betrage der Jahreseinnahme über 1000 Mark von
weiteren je 300 Mark (8 2990)0 1 Mark,
jedoch im Ganzen höchstens .. 20 „
Bestehen neben der Kirchrechnung besondere Legatenrechnungen, so wird
die Gebühr von der Gesammtsumme der Jahreseinnahmen der Hauptrechnung
und der Legatenrechnung in Ansatz gebracht.
Besondere Rechnungen über Pfarreikapitalien werden unentgeltlich geprüft
und abgenommen.
Anmerkung:
Handelt es sich um Prüfung und Abnahme der Kirchrechnung
derjenigen Gemeinde, deren Pfarrer das geistliche Mitglied der
Kircheninspektion ist, so fällt die Gebühr dem das Geschäft allein
besorgenden weltlichen Mitgliede ganz zu.
Wird behufs der Nachlegung der Belege und der Nachrechnung der Zahlen
bei umfänglicheren und verwickelteren Rechnungen ein besonderer Rechnungs-
verständiger zugezogen — s. 8138 —, so erhält dieser noch besonders vier
Zehntel obiger Ansätze, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse.
Anmerkung:
Im Geschäftsbereich der Immediat-Kommission für das
katholische Kirchen= und Schulwesen bewendet es hinsichtlich der
Gebühren für Prüfung und Abnahme der Kirchrechnungen bei
dem bestehenden Herkommen.